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CRONNECT MAGAZIN · 03/2015

der Mitarbeiter gegenüber der

Bundesfinanzdirektion bzw. dem

Zoll melden. Führt dann z.B. der

Zoll in diesem Zusammenhang

Kontrollen durch, müssen Ar-

beitszeitnachweise und weitere

Unterlagen in deutscher Sprache

vorliegen.

Ansonsten

kann

dies gegebenenfalls zu einem

Bußgeld- oder einem Strafver-

fahren führen.

Ebenso wichtig ist die umfängli-

che Prüfung des Mindestlohnes,

wobei es in diesem Zusammen-

hang auch zu prüfen gilt, ob

weiterhin das Urlaubsgeld auszu-

zahlen ist. Das betrifft vor allem

Firmen, die unter das Regime der

„SOKA-BAU“ als Urlaubs- und

Lohnausgleichskasse der Bau-

wirtschaft fallen. Die Arbeiten

sind entsprechend der gesetzli-

chen Normen über die Arbeit-

szeit und die Arbeitssicherheit

auszuführen (es ist dabei auch

Evidenz über die Arbeitszeit, ent-

schuldigte und unentschuldigte

Abwesenheiten,

Krankschrei-

bungen, Urlaubszeit und einige

weitere Tatsachen zu führen).

Damit stellt sich zuletzt auch die

Frage, welchen steuerrechtlichen

Status der Arbeitnehmer in der

Bundesrepublik Deutschland ha-

ben muss, d.h. ob er beschränkt

oder

unbeschränkt

steuerp-

flichtig ist.

Werkvertrag oder Überlassung?

Grundsätzlich ist die Arbeit-

nehmerüberlassung im Bau-

hauptgewerbe unzulässig und

im Baunebengewerbe erlaub-

nispflichtig. Nach Deutschland

entsandte Mitarbeiter sollten

daher stattdessen im Rahmen

von Werkverträgen tätig werden.

Dabei sollte der ausländische Be-

triebsinhaber in Deutschland für

mehrere Auftraggeber tätig sein,

sein Weisungsrecht gegenüber

seinen Angestellten behalten, er-

folgsorientiert abrechnen und der

Gewährleistungspflicht unterste-

hen. Ist dies nämlich nicht der

Fall, kann die Tätigkeit von den

befassten staatlichen Stellen ggf.

als

Arbeitnehmerüberlassung

eingestuft werden. Damit würde

zwischen deutschem Entleiher

und ausländischem Arbeitneh-

mer ein Arbeitsverhältnis fingi-

ert.

Deutschland oder Kroatien

Mit Blick auf die komplette Öff-

nung des EU-Binnenmarktes

dürfen die kroatischen Unterneh-

men nicht unterschätzen, dass

sie einige wichtige Entscheidung

treffen müssen. Hier geht es un-

ter anderem darum, ob der Be-

triebssitz generell in Deutschland

oder Kroatien festgelegt werden

soll. Dies ist vor allem vor dem

Hintergrund von erheblicher Be-

deutung, dass damit auch fest-

gelegt wird, wo die Sozialversi-

cherung abgeführt werden soll.

Das Finanzministerium in Kroa-

tien ist der Auffassung, dass die

entsandten Arbeitnehmer ihre

Sozialversicherungsabgaben

sowie ihre Lohnsteuer in Kroa-

tien in voller Höhe abzuführen

haben, d.h. bemessen an der vol-

len Höhe des tatsächlich entgol-

tenen Lohnes. Dies ist bislang

nicht der Fall gewesen, da sich

die Meldungen der Unterneh-

men immer nur auf den „Mind-

estlohn“ beschränkt haben und

dementsprechend dieser der Bes-

teuerung zugrunde gelegt worden

ist. Sollte dies geändert werden,

wird davon auszugehen sein,

dass die kroatischen Unterneh-

men auf dem deutschen Markt

nur schwer konkurrenzfähig agi-

eren können. Damit würde die so

sehr herbeigesehnte Dienstleis-

tungsfreiheit nicht mehr die er-

hofften wirtschaftlichen Effekte

herbeiführen.

Sollte diese Änderung eintreten,

könnte es also in Einzelfällen

für kroatische Unternehmen von

Vorteil sein, den Betriebssitz in

Deutschland zu haben und die

Mitarbeiter in Deutschland zu

melden. Dies wäre für den kro-

atischen Staat insoweit von

Nachteil, als dadurchWirtschafts-

kraft und Einnahmen für die

Steuer- und Sozialversicherung-

skassen verloren gehen würden.

Deutsche Unternehmen mit Sub-

unternehmern aus Kroatien

Die neue Dienstleistungsfreiheit

wird nicht nur von kroatischen

Unternehmern begrüßt, die die

Absicht haben, nach Deutschland

zu kommen. Auch deutsche Un-

ternehmen erhoffen sich, in dem

jüngsten EU-Land die dringend

benötigte Facharbeiter zu finden.

Bei der so gestalteten Zusam-

menarbeit ist allerdings vor allem

das Entsendegesetz zu beachten,

das seinerseits bestimmte Mind-

estlöhne vorsieht. Außerdem

gilt es bei der Umsetzung von

Werkverträgen die Gefahr der

Scheinselbstständigkeit

auss-

chließen. Deswegen ist es von

besonderer Bedeutung, gerade

in diesem Bereich die notwendi-

gen Verträge sorgfältig zu prüfen

und richtig zu gestalten. Dies

gilt umso mehr als Deutschland

und Kroatien in Teilen verschie-

denen Rechtstraditionen ha-

ben, die es zu prüfen, zu berück-

sichtigen und zu erwägen gilt.

Es kann daher von Vorteil sein,

sich im Hinblick darauf von

entsprechend erfahrenen und

spezialisierten Rechtsanwälten

beraten zu lassen. Hierzu kann

die Kroatische Wirtschaftsv-

ereinigung auf einige Mitglieder

verweisen, die in diesem Bereich

bereits längere Zeit aktiv sind.

Darüber hinaus stehen wird Ih-

nen jederzeit gerne für weitere

Fragen und Hinweise zur Verfü-

gung.

Quelle: SOKA-BAU – Service und

Vorsorge für Bauwirtschaft,

http://www

.

soka-bau.de/soka-bau_2011/desktop/

de/SOKA-BAU/Aktuelles