CRONNECT MAGAZIN · 03/2015
9
und gesellschaftlichen Kon-
takte immer wieder darauf
hingewiesen, dass grundsät-
zlich keine objektiven Gründe
für eine weitere Fortdauer der
Einschränkung des Freizü-
gigkeitsrechts ersichtlich sei-
en.
In diesem Zusammenhang
hat auch die Kroatische
Wirtschaftskammer (HGK) die
Bemühungen der Kroatischen
Wirtschaftsvereinigung unter-
stützt und ihr nachhaltig das
Vertrauen ausgesprochen, sich
in Deutschland umfänglich für
die Interessen der kroatischen
Unternehmen einzusetzen. Als
wichtiger Partner im Rahmen
dieser Bemühungen haben
sich zudem sowohl die Vereini-
gung der hessischen Unterneh-
mensverbände (VHU) als auch
die Bundesvereinigung der
Deutschen
Arbeitgeberver-
bände (BDA) erwiesen, mit
denen ein reger Austausch in
dieser Angelegenheit stattfand
und auch weiterhin stattfindet.
Die BDA ist in der Frage des
Wegfalls
der
Freiheitsbes-
chränkungen mit der KWVD
einer Ansicht und hat sich
konsequent gegenüber dem
Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales dafür eing-
esetzt, dass der deutsche Ar-
beitsmarkt
vollständig
für
kroatische
Staatsangehörige
geöffnet und keine zusätzliche
Verlängerung der Übergangs-
bestimmungen zur Arbeitneh-
merfreizügigkeit für die zweite
Phase vom 1. Juli 2015 bis zum
30. Juni 2018 vorgenommen
werde. Parallel vertritt glei-
chermaßen die eng mit der
KWVD zusammenarbeitende
VHU die Ansicht, dass der
aufnahmefähige und robuste
Arbeitsmarkt in Deutschland
von einem verstärkten Arbe-
itnehmeraustausch mit Kroa-
tien profitieren könne. Hierfür
spricht als einer von mehre-
ren Indikatoren der Tatsache,
dass Deutsch in Kroatien als
zweithäufigste Fremdsprache
bereits in Grundschulen un-
terrichtet wird. In umgekehrter
Richtung darf dabei nicht ver-
gessen werden, dass auch die
kroatische Wirtschaft durch
einen besseren Zugang zum
Wirtschaftsraum
Deutsch-
land die dringend benötigten
Impulse erhalten wird, um
sich modernisieren und for-
tentwickeln zu können.
Alles Gold was glänzt?
Sicherlich ist dabei aber nicht
alles Gold was glänzt. Zwar ist
glänzend, dass kroatische Un-
ternehmen jetzt ohne Geneh-
migungen aus Kroatien nach
Deutschland kommen dürfen
und dabei keine Werkverträge
bei der Bundesagentur für Ar-
beit bzw. bei der Zentralstelle
für Auslandsvermittlung (ZAV)
vorlegen müssen. Doch auch
dies hat bestimmte Vorauss-
etzungen, die weiterhin in der
richtigen Art und Weise er-
füllt werden müssen. Und hier
glänzt es schon etwas weni-
ger, angesichts der Tatsache,
dass viele der uns kontaktier-
ten kroatischen Unternehmen
zum Teil wenige bis gar keine
Kenntnis hiervon haben und
wenig vorbereitet auf eine
baldige komplette Öffnung des
europäischen Binnenmarktes
erscheinen. Denn sie müssen
vor Antritt Ihrer Tätigkeit in
Deutschland insbesondere eine
Reihe von Meldungen erbrin-
gen. Im Falle der reglementier-
ten Berufe sind dies u. a. eine
Dienstleistungsanzeige
und
eine EU-Bescheinigung des
Heimatlandes zum Nachweis
der beruflichen Qualifizierung.
Ansprechpartner sind hier die
so genannten „Einheitlichen
Ansprechpartner“ der Handw-
erkskammern.
Es bestehen
noch weitere zu beachtende
Meldepflichten, auf die wird
unsere Mitglieder bereits Mitte
Juni dieses Jahres hingewi-
esen haben.
Eine ebenso wichtige Pflicht
ergibt sich dahingehend, dass
ein Subunternehmer den gel-
tenden Mindestlohn zahlen
muss, wenn die Tätigkeit
der kroatischen Mitarbeiter
dem
Bundesrahmentarifver-
trag für das Bauhaupt- und
Baunebengewerbe oder einem
allgemeinverbindlichen
Tar-
ifvertrag unterfällt oder der
Gebäudereinigung
zuzuord-
nen ist. Zudem muss der Sub-
unternehmer
den
Einsatz
faKTEN
W
2.914 Arbeitnehmer
Im Jahr 2014 waren 2.914 kroatische Ar-
beitnehmer im Rahmen von Werkver-
trägen auf Grundlage zwischenstaat-
licher Vereinbarungen in Deutschland
beschäftigt.
23.435 Arbeitserlaubnisse
Gleichzeitig wurden im Jahr 2014
genau 23.435 Arbeitserlaubnisse-EU
genehmigt. Eingerechnet sind nicht
Hochqualifizierte, Ehepartner, Kinder
und Saisonarbeitskräfte.