Steuerberaterin
vonMonika Radmanić
Im Voraus getroffen:
Der Arbeitsvertrag unterliegt zwar nicht der zwingenden
Schriftform, sollte aber aus Beweisgründen unter Ehegatten
immer schriftlich erfolgen. Er ist vor Beginn der Arbeitsauf-
nahme abzuschließen und bildet die Grundlage für das Arbe-
itsverhältnis.
Zivilrechtlich wirksam:
Der Arbeitsvertrag darf nicht gegen die guten Sitten ver-
stoßen, oder denEhegattenausbeuten. Zwingendegesetzliche
Vorschriftensindeinzuhaltenwiez.B. dieEinbehaltungundAb-
führung der Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Fremdüblich:
DieArbeitszeitenunddieEntlohnungmüssenwieunterfremden
Drittenerfolgen.EinunüblichniedrigerArbeitslohnstehtderAn-
erkennung nicht entgegen, es sei denn, er ist nicht mehr als Ge-
genleistungfürdieTätigkeitdesEhegattenanzusehen.Allerdings
darfdasvereinbarteEntgeltnichtzuhochseinundnichtdenBe-
tragübersteigen,deneinfremderArbeitnehmerfüreinegleich-
artigeTätigkeiterhaltenwürde.DieshatzwarnichtdieAberken-
nungzurFolge,unterteiltdasEntgeltaberineinenabzugsfähigen
und einen nicht abzugsfähigen Teil.
Tatsächlich vollzogen:
Das Arbeitsentgelt muss tatsächlich und nachweislich gezahlt
werden und muss in das Vermögen des Arbeitnehmer-Ehe-
gatten übergehen. Die Überweisung auf ein Privatkonto des
Arbeitgeber-Ehegatten ist nicht ausreichend für die steuerliche
Wirkung des Arbeitsverhältnisses. Es muss sich zumindest um ein
gemeinsames Konto handeln. Optimal ist es, wenn der Arbeitneh-
mer-Ehegatte ein eigenes Bankkonto hat.
Der mitarbeitende Ehegatte ist in den Betrieb wie ein fremder Ar-
beitnehmer einzugliedern.
Durch das Ehegattenarbeitsverhältnis soll es neben der Einkün-
fteerzielung des Arbeitnehmer-Ehegatten auch zur Steueropti-
mierung kommen. Dabei ist zu beachten, dass kein Gestaltung-
smissbrauch vorliegt. Der Arbeitnehmer-Ehegatte hat die gleichen
Rechte, wie die anderen Arbeitnehmer. Die betriebsüblichen
Regelungen bezüglich Weihnachtsgeld, Sachbezüge u.Ä. gelten
ebenfalls für den Arbeitnehmer-Ehegatten. Positiver Nebeneffekt
für den Arbeitgeber-Ehegatten ist der Betriebsausgabenabzug und
dadurch ggf. Minderung der Gewerbesteuerlast und die Steuerop-
timierung.
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· 02/2015
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