CRONNECT MAGAZIN · 06/2015
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Wochen innerhalb eines Kalenderjahres. Vorauss-
etzung ist, dass der zu Betreuende bereits sechs
Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt
wurde. Eine Kombination von Kurzzeit- und Ver-
hinderungspflege ist möglich.
Freistellung für bis zu 10 Tage
Auszeiten kann man aber auch vom Beruf neh-
men und somit viel länger, um sich für einige Zeit
ganz der Pflege zu widmen. Den Arbeitsplatz ge-
fährdet man dadurch nicht. Wird ein Familienmit-
glied plötzlich zum Pflegefall, können sich Arbe-
itnehmer bis zu 10 Tage von der Arbeit freistellen
lassen, um die Pflege zu organisieren oder selbst
zu pflegen. Dieses Recht steht jedem zu, unabhän-
gig von der Größe des Betriebs, in dem er oder sie
arbeitet. Während der Freistellung bleibt der Ver-
sicherungsschutz bei der deutschen Sozialver-si-
cherung bestehen. Arbeitnehmer erhalten in dies-
er Zeit Lohnersatzleistungen von bis zu 90 Prozent
des Nettoeinkommens.
Sechs Monate sind möglich
Nach dem Pflegezeitgesetz haben sie sogar einen
rechtlichen Anspruch darauf, sich für maximal
sechs Monate unbezahlt freistellen zu lassen.
wenn Sie einen Menschen aus ihrer Familie zu
Hause pflegen, bei dem mindestens die Pflege-
stufe 1 festgestellt wurde. Neben Verwandten wie
Eltern und Großeltern gehören auch Stiefeltern,
Schwäger/-innen und nichteheliche Lebenspar-
tner zu diesem Personenkreis. Diese spezielle
Pflegezeit kann nur dann beantragt werden,
wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Angestellte
beschäftigt. Hierbei muss man sein Unterneh-
men mindestens 10 Tage vor Beginn der geplant-
en Pflegezeit informieren, für welchen Zeitraum
und in welchem Umfang Sie die Auszeit neh-
men möchten. Zu dieser Mitteilung ist dem Ar-
beitgeber eine Bescheinigung der Pflegekasse
auszu-händigen, die belegt, dass der Angehörige
pflegebedürftig ist. Statt einer kompletten Auszeit
ist freilich auch eine Arbeitszeitverkürzung
möglich.