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CRONNECT MAGAZIN · 03/2016
Zu den besonderen Ver-
fahren zählen der Versand
(externer und interner),
Lagerung (Zolllager und
Freizonen), Verwendung
(vorübergehende
Ver-
wendung und Endver-
wendung) und Veredelung
(aktive und passive Ve-
redelung, außerdem Zer-
störung von Waren auf
Antrag).
Das bisherige Umwand-
lungsverfahren geht in der
aktiven Veredelung auf.
Die Freizonen Kontrolltyp
II („ohne Zaun“) fallen weg.
Sie können auf Antrag
als Zollager fortgeführt
werden.
Das
Zollrück-
vergütungsverfahren
im
Rahmen der Veredelung
und die Erhebung von Aus-
gleichzinsen entfallen.
Der
Unionszollkodex
führt ein neues zollrecht-
liches
Verwaltungsver-
fahren ein, das nationale
Vorschriften
überlagert.
Bei Anträgen auf zollrecht-
liche Entscheidungen ist
spätestens innerhalb von
30 Tagen ab dem Eingang
über die Annahme des
Antrags zu entscheiden.
Die Entscheidung über
den Antrag selbst hat spä-
testens innerhalb von 120
Tagen nach Annahme zu
ergehen. Die Frist kann um
weitere 30 Tage verlängert
werden. Bei belastenden
Entscheidungen ist recht-
liches Gehör zu gewähren.
Die nicht verlängerbare
Frist zur Stellungnahme
beträgt 30 Tage.
Verbindliche Zolltarifau-
skünfte binden künftig
nicht nur die Zollverwal-
tung, sondern auch den
Inhaber. Dieser soll in der
Zollanmeldung auf eine
bestehende verbindliche
Zolltarifauskunft
hin-
weisen. Die Gültigkeits-
dauer beträgt nicht mehr
sechs, sondern nur noch
drei
Jahre.
Verbindli-
che Ursprungsauskünfte
gelten auch drei Jahre ab
dem Zeitpunkt ihres Wirk-
samwerdens.
Der
zugelassene
Wi r t s cha f t s b e t e i l i g t e
benötigt künftig kein Zer-
tifikat mehr. Künftig wird
eine Bewilligung erteilt.
Hier gelten nun zusätzli-
che Voraussetzungen, um
die Bewilligung zu erh-
alten. Der Antragsteller
darf keine schwerwieg-
enden oder wiederholten
Verstöße gegen die zoll-
oder
steuerrechtlichen
Vorschriften und keine
schweren Straftaten im
Rahmen seiner Wirtschaft-
stätigkeit begangen haben.
Diese
Voraussetzungen
erstrecken sich auch auf
die Mitarbeiter des Antrag-
stellers, die mit der Zollab-
wicklung betraut werden.
Für den AEO C (AEO Cus-
toms) ist ein praktischer
oder theoretischer Be-
fähigungsnachweis
im
Zollbereich zu erbringen.
Der Nachweis ist erbracht,
wenn man mindestens
drei Jahre Erfahrung oder
eine entsprechende Aus-
bildung hat.
Lieferantenerklärungen
können künftig eine Gel-
tungsdauer von bis zu zwei
Jahren ab dem Tag ihrer
Ausfertigung haben. Sie
können künftig auch rück-
wirkend für ein Jahr aus-
gestellt werden.
Der Zollwert bestimmt sich
weiterhin nach dem Tran-
saktionswert. Dieser wird
zum Zeitpunkt der An-
nahme der Zollanmeldung
bestimmt und ergibt sich
aus dem unmittelbar vor-
angegangenen Verkauf der
Ware.
Die Regelungen hinsicht-
lich der Hinzurechnung
von
Lizenzgebühren
werden verschärft. Kün-
ftig sind Lizenzgebühren
im Regelfall zollrelevant.
Es ist insbesondere uner-
heblich, ob der Verkäufer
die Zahlung der Lizenzge-
bühren vom Käufer an den
Lizenzgeber verlangt.
Die Unternehmer sollten
dringend ihre Verfahren
überprüfen, um weiterhin
problemlos arbeiten zu
können.
Quelle: KMLZ Newsletter
11/2016