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CRONNECT MAGAZIN · 03/2016

Zu den besonderen Ver-

fahren zählen der Versand

(externer und interner),

Lagerung (Zolllager und

Freizonen), Verwendung

(vorübergehende

Ver-

wendung und Endver-

wendung) und Veredelung

(aktive und passive Ve-

redelung, außerdem Zer-

störung von Waren auf

Antrag).

Das bisherige Umwand-

lungsverfahren geht in der

aktiven Veredelung auf.

Die Freizonen Kontrolltyp

II („ohne Zaun“) fallen weg.

Sie können auf Antrag

als Zollager fortgeführt

werden.

Das

Zollrück-

vergütungsverfahren

im

Rahmen der Veredelung

und die Erhebung von Aus-

gleichzinsen entfallen.

Der

Unionszollkodex

führt ein neues zollrecht-

liches

Verwaltungsver-

fahren ein, das nationale

Vorschriften

überlagert.

Bei Anträgen auf zollrecht-

liche Entscheidungen ist

spätestens innerhalb von

30 Tagen ab dem Eingang

über die Annahme des

Antrags zu entscheiden.

Die Entscheidung über

den Antrag selbst hat spä-

testens innerhalb von 120

Tagen nach Annahme zu

ergehen. Die Frist kann um

weitere 30 Tage verlängert

werden. Bei belastenden

Entscheidungen ist recht-

liches Gehör zu gewähren.

Die nicht verlängerbare

Frist zur Stellungnahme

beträgt 30 Tage.

Verbindliche Zolltarifau-

skünfte binden künftig

nicht nur die Zollverwal-

tung, sondern auch den

Inhaber. Dieser soll in der

Zollanmeldung auf eine

bestehende verbindliche

Zolltarifauskunft

hin-

weisen. Die Gültigkeits-

dauer beträgt nicht mehr

sechs, sondern nur noch

drei

Jahre.

Verbindli-

che Ursprungsauskünfte

gelten auch drei Jahre ab

dem Zeitpunkt ihres Wirk-

samwerdens.

Der

zugelassene

Wi r t s cha f t s b e t e i l i g t e

benötigt künftig kein Zer-

tifikat mehr. Künftig wird

eine Bewilligung erteilt.

Hier gelten nun zusätzli-

che Voraussetzungen, um

die Bewilligung zu erh-

alten. Der Antragsteller

darf keine schwerwieg-

enden oder wiederholten

Verstöße gegen die zoll-

oder

steuerrechtlichen

Vorschriften und keine

schweren Straftaten im

Rahmen seiner Wirtschaft-

stätigkeit begangen haben.

Diese

Voraussetzungen

erstrecken sich auch auf

die Mitarbeiter des Antrag-

stellers, die mit der Zollab-

wicklung betraut werden.

Für den AEO C (AEO Cus-

toms) ist ein praktischer

oder theoretischer Be-

fähigungsnachweis

im

Zollbereich zu erbringen.

Der Nachweis ist erbracht,

wenn man mindestens

drei Jahre Erfahrung oder

eine entsprechende Aus-

bildung hat.

Lieferantenerklärungen

können künftig eine Gel-

tungsdauer von bis zu zwei

Jahren ab dem Tag ihrer

Ausfertigung haben. Sie

können künftig auch rück-

wirkend für ein Jahr aus-

gestellt werden.

Der Zollwert bestimmt sich

weiterhin nach dem Tran-

saktionswert. Dieser wird

zum Zeitpunkt der An-

nahme der Zollanmeldung

bestimmt und ergibt sich

aus dem unmittelbar vor-

angegangenen Verkauf der

Ware.

Die Regelungen hinsicht-

lich der Hinzurechnung

von

Lizenzgebühren

werden verschärft. Kün-

ftig sind Lizenzgebühren

im Regelfall zollrelevant.

Es ist insbesondere uner-

heblich, ob der Verkäufer

die Zahlung der Lizenzge-

bühren vom Käufer an den

Lizenzgeber verlangt.

Die Unternehmer sollten

dringend ihre Verfahren

überprüfen, um weiterhin

problemlos arbeiten zu

können.

Quelle: KMLZ Newsletter

11/2016