CRONNECT MAGAZIN · 03/2016
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PROBLEMATISCH
WIRD ES, WENN DER
UNTERHALTSEMPFÄNGER –
grundbücherlicher Eigentümer der
Immobilie stirbt.
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I
m Leben passie-
ren oft Situationen,
die das Schicksal
eines
Menschen
beeinflussen. Nach
manchen falschen
Re ch t s s ch r i t t en
kommen ältere Personen
in eine ausweglose Situa-
tion und ihre Existenz wird
gefährdet, vor allem im
dritten
Lebensabschnitt,
wenn sie die Früchte ihres
Lebensschaffens genießen
sollten.
Dies
geschieht
nicht
selten, wegen des falsch
abgeschlossenen Vertrags,
des unterzeichneten Do-
kumentes, des Unwissens,
der Nichtkenntnis der
Rechtsregelungen.
Dann werden diese Leute
entweder von ihren Ver-
wandten oder Freunden
ausgenutzt oder sie brin-
gen nach ihrem Tod, auch
infolge der Fehler in den
Rechtsschritten, Personen
(Verwandte, Freunde), die
kein Verschulden daran
haben, in eine ungleich-
berechtigte Lage.
Gerade deshalb werden
wir uns einigen Fragen
bezüglich des Abschlusses
des Vertrages über den
lebenslangen Unterhalt zu-
wenden, wenn das damit
umfasste Eigentum zum
gemeinschaftlichen Eigen-
tum der Ehegatten gehört.
Der Vertrag über den leb-
enslangen Unterhalt ist ein
zweiseitiges
Rechtsges-
chäft, was bedeutet, dass er
durch die Willenserklärung
mindestens zweier Ver-
tragsseiten entsteht. Die
Pflicht
des
Unterhalts-
gebers ist der lebenslängli-
che Unterhalt des Unterh-
altsempfängers, während
auf der anderen Seite der
Unterhaltsempfänger dazu
verpflichtet ist, nach dem
Tod sein gesamtes Ver-
mögen oder den Teil des
Vermögens auf den Unter-
haltsgeber zu übertragen
(deswegen wird der Ver-
trag über den lebenslangen
Unterhalt auch als mortis
causa Rechtsgeschäft ang-
esehen, denn er enthält Ver-
fügung für den Todesfall).
Gegenstand des Vertrages
über den lebenslangen Un-
terhalt kann auch das kün-
ftige Vermögen des Unter-
haltsempfängers sein.
Nach dem Tod des Unter-
haltsempfängers geht das
Vermögen, das Gegenstand
des Vertrages über den
lebenslangen
Unterhalt
ist, nicht in die Erbmasse
beim Nachlassverfahren.
Wenn also durch den Ver-
trag über den lebenslan-
gen Unterhalt das ganze
Vermögen des Empfängers
erworben wurde, dann gibt
es keinen Nachlass und
auch keinen Pflichtteil.
Folglich kommt der Unter-
haltsgeber nach dem Tod
des Unterhaltsempfängers
nicht für seine Schulden
auf, da der Unterhaltsgeber
kein Erbe ist.
Für den Vertrag über den
lebenslangen Unterhalt ist
eine strikte Form vorges-
chrieben (gerichtliche oder
notarielle Beglaubigung).
Nicht selten oder bess-
er gesagt in den meisten
Fällen
ist
Gegenstand