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CRONNECT MAGAZIN · 03/2016

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PROBLEMATISCH

WIRD ES, WENN DER

UNTERHALTSEMPFÄNGER –

grundbücherlicher Eigentümer der

Immobilie stirbt.

0

I

m Leben passie-

ren oft Situationen,

die das Schicksal

eines

Menschen

beeinflussen. Nach

manchen falschen

Re ch t s s ch r i t t en

kommen ältere Personen

in eine ausweglose Situa-

tion und ihre Existenz wird

gefährdet, vor allem im

dritten

Lebensabschnitt,

wenn sie die Früchte ihres

Lebensschaffens genießen

sollten.

Dies

geschieht

nicht

selten, wegen des falsch

abgeschlossenen Vertrags,

des unterzeichneten Do-

kumentes, des Unwissens,

der Nichtkenntnis der

Rechtsregelungen.

Dann werden diese Leute

entweder von ihren Ver-

wandten oder Freunden

ausgenutzt oder sie brin-

gen nach ihrem Tod, auch

infolge der Fehler in den

Rechtsschritten, Personen

(Verwandte, Freunde), die

kein Verschulden daran

haben, in eine ungleich-

berechtigte Lage.

Gerade deshalb werden

wir uns einigen Fragen

bezüglich des Abschlusses

des Vertrages über den

lebenslangen Unterhalt zu-

wenden, wenn das damit

umfasste Eigentum zum

gemeinschaftlichen Eigen-

tum der Ehegatten gehört.

Der Vertrag über den leb-

enslangen Unterhalt ist ein

zweiseitiges

Rechtsges-

chäft, was bedeutet, dass er

durch die Willenserklärung

mindestens zweier Ver-

tragsseiten entsteht. Die

Pflicht

des

Unterhalts-

gebers ist der lebenslängli-

che Unterhalt des Unterh-

altsempfängers, während

auf der anderen Seite der

Unterhaltsempfänger dazu

verpflichtet ist, nach dem

Tod sein gesamtes Ver-

mögen oder den Teil des

Vermögens auf den Unter-

haltsgeber zu übertragen

(deswegen wird der Ver-

trag über den lebenslangen

Unterhalt auch als mortis

causa Rechtsgeschäft ang-

esehen, denn er enthält Ver-

fügung für den Todesfall).

Gegenstand des Vertrages

über den lebenslangen Un-

terhalt kann auch das kün-

ftige Vermögen des Unter-

haltsempfängers sein.

Nach dem Tod des Unter-

haltsempfängers geht das

Vermögen, das Gegenstand

des Vertrages über den

lebenslangen

Unterhalt

ist, nicht in die Erbmasse

beim Nachlassverfahren.

Wenn also durch den Ver-

trag über den lebenslan-

gen Unterhalt das ganze

Vermögen des Empfängers

erworben wurde, dann gibt

es keinen Nachlass und

auch keinen Pflichtteil.

Folglich kommt der Unter-

haltsgeber nach dem Tod

des Unterhaltsempfängers

nicht für seine Schulden

auf, da der Unterhaltsgeber

kein Erbe ist.

Für den Vertrag über den

lebenslangen Unterhalt ist

eine strikte Form vorges-

chrieben (gerichtliche oder

notarielle Beglaubigung).

Nicht selten oder bess-

er gesagt in den meisten

Fällen

ist

Gegenstand