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CRONNECT MAGAZIN · 03/2016

des Vertrages über den

lebenslangen

Unterhalt

eine Immobilie, die in den

Grundbüchern als Eigen-

tum eines unterhaltenen

Ehegatten

eingetragen

wurde, in Wirklichkeit

aber das Miteigentum zum

1/2 Anteil auch des zweiten

unterhaltenen Ehegatten

darstellt, weil sie während

der Dauer der Ehe der un-

terhaltenen

Ehegatten

erworben wurde GEMEIN-

SCHAFTLICHES VERMÖ-

GEN DER EHEGATTEN.

Von daher wird auf dieses

Thema besonders einge-

gangen.

Gemeinschaftliches Ver-

mögen der Ehegatten

ist

das von den Ehegatten

durch die Arbeit während

der Dauer der Ehegemein-

schaft erworbene Vermö-

gen oder das Vermögen,

das daraus hervorgeht.

Falls sie nicht anders vere-

inbart haben (z.B. durch

den Ehevertrag), sind die

Ehegatten zum gleichen

Anteil Miteigentümer im

Vermögen der Ehegatten.

Problematisch wird es,

wenn der Unterhaltsemp-

fänger – grundbücher-

licher Eigentümer der

Immobilie stirbt, da dann

der Unterhaltsgeber the-

oretisch als der neue Ei-

gentümer

eingetragen

werden und auf diese

Weise das erwerben kann,

was ihm real erst nach

dem Tod der beiden Un-

terhaltsempfänger zuste-

hen würde. Dadurch gerät

der verbleibende Unter-

haltsempfänger

recht-

lich betrachtet und auch

im realen Leben in eine

undankbare

Lage

und

es kann dazu kommen,

dass der Unterhaltsgeber

den Unterhalt nicht mehr

leistet, weil er das im Ver-

trag vorgesehene Vermö-

gen bekommen hat

(das

er erst nach dem Tod der

beiden Ehegatten zuste-

hen würde).

Von da an

kommt der Unterhalts-

geber seiner Unterhaltsp-

flicht zum großen Teil

nach seinem Gewissen,

Verantwortungsgefühl und

Moral nach, denn „der Un-

terhalt ist nur noch reine

Formsache“.

Die genannten Situationen

kann man auf die Weise

lösen, dass im Vertrag aus-

drückliche Bestimmungen

zum Schutz der Unterh-

altsempfänger einbezogen

werden.

Die Tatsache, dass in den

Grundbüchern des zustän-

digen Gerichts nur ein Ehe-

gatte als der ausschließli-

che

Eigentümer

einer

bestimmten

Immobilie

eingetragen ist, erfordert

besondere Aufmerksam-

keit beim Vorgehen aller

an den Rechtsgeschäften

beteiligten

Personen,

denen auf irgendwelche

Art und Weise das Eigen-

tumsrecht über diese Im-

mobilien geändert wird.

Drum prüfe, wer sich ewig bindet,...