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CRONNECT MAGAZIN · 03/2016
des Vertrages über den
lebenslangen
Unterhalt
eine Immobilie, die in den
Grundbüchern als Eigen-
tum eines unterhaltenen
Ehegatten
eingetragen
wurde, in Wirklichkeit
aber das Miteigentum zum
1/2 Anteil auch des zweiten
unterhaltenen Ehegatten
darstellt, weil sie während
der Dauer der Ehe der un-
terhaltenen
Ehegatten
erworben wurde GEMEIN-
SCHAFTLICHES VERMÖ-
GEN DER EHEGATTEN.
Von daher wird auf dieses
Thema besonders einge-
gangen.
Gemeinschaftliches Ver-
mögen der Ehegatten
ist
das von den Ehegatten
durch die Arbeit während
der Dauer der Ehegemein-
schaft erworbene Vermö-
gen oder das Vermögen,
das daraus hervorgeht.
Falls sie nicht anders vere-
inbart haben (z.B. durch
den Ehevertrag), sind die
Ehegatten zum gleichen
Anteil Miteigentümer im
Vermögen der Ehegatten.
Problematisch wird es,
wenn der Unterhaltsemp-
fänger – grundbücher-
licher Eigentümer der
Immobilie stirbt, da dann
der Unterhaltsgeber the-
oretisch als der neue Ei-
gentümer
eingetragen
werden und auf diese
Weise das erwerben kann,
was ihm real erst nach
dem Tod der beiden Un-
terhaltsempfänger zuste-
hen würde. Dadurch gerät
der verbleibende Unter-
haltsempfänger
recht-
lich betrachtet und auch
im realen Leben in eine
undankbare
Lage
und
es kann dazu kommen,
dass der Unterhaltsgeber
den Unterhalt nicht mehr
leistet, weil er das im Ver-
trag vorgesehene Vermö-
gen bekommen hat
(das
er erst nach dem Tod der
beiden Ehegatten zuste-
hen würde).
Von da an
kommt der Unterhalts-
geber seiner Unterhaltsp-
flicht zum großen Teil
nach seinem Gewissen,
Verantwortungsgefühl und
Moral nach, denn der Un-
terhalt ist nur noch reine
Formsache“.
Die genannten Situationen
kann man auf die Weise
lösen, dass im Vertrag aus-
drückliche Bestimmungen
zum Schutz der Unterh-
altsempfänger einbezogen
werden.
Die Tatsache, dass in den
Grundbüchern des zustän-
digen Gerichts nur ein Ehe-
gatte als der ausschließli-
che
Eigentümer
einer
bestimmten
Immobilie
eingetragen ist, erfordert
besondere Aufmerksam-
keit beim Vorgehen aller
an den Rechtsgeschäften
beteiligten
Personen,
denen auf irgendwelche
Art und Weise das Eigen-
tumsrecht über diese Im-
mobilien geändert wird.
Drum prüfe, wer sich ewig bindet,...