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CRONNECT MAGAZIN · 04/2015

erke sind (unter Grundstücken werden

landwirtschaftliche, Bau- und andere

Grundstücke verstanden, Bauwerke

sind Wohngebäude, Geschäftsgebäude

und alle anderen Gebäude sowie ihre

Teile.) und dass als Immobilienverkehr

im Sinne dieses Gesetzes kein Erwerb

von Immobilien angesehen wird, auf die

die Mehrwertsteuer gezahlt wird (nach-

folgend: MwSt.).

Gemäß den Bestimmungen des Mehr-

wertsteuergesetzes wird vorgeschrie-

ben, dass die Lieferungen der Bauwerke

oder ihrer Teile und der dazugehöri-

gen Grundstücke von der Zahlung der

MwSt. befreit sind, mit Ausnahme der

Lieferungen vor dem ersten Beziehen

beziehungsweise der ersten Nutzung

oder Lieferungen, bei denen vomTag des

ersten Beziehens bzw. der ersten Nutzu-

ng bis zum Tag der folgenden Lieferung

nicht mehr als zwei Jahre vergangen

sind. Von der Zahlung der MwSt. sind

unter anderem auch Lieferungen der

Grundstücke befreit, mit Ausnahme des

Baugrundstückes.

Entsprechend den oben Genannten

über die Immobilienbesteuerung sind

ab dem 1. Januar 2015 folgende Kriter-

ien maßgebend

- Steuerstatus des Verkäufers bzw. des

Lieferanten der Immobilien

- ob die Immobilie bereits bezogen ist

bzw. genutzt wird oder nicht (mehr

oder weniger als zwei Jahre),

- die Art der Immobilie, die im

Rechtsverkehr steht.

Im Folgenden ein Beispiel:

- wenn der Lieferant der Immobilie,

der ins Register der Mehrwertsteuer-

pflichtigen eingetragen ist, das Baugr-

undstück und/oder die errichtete Im-

mobilie liefert, die nicht genutzt wird

oder die innerhalb von zwei Jahren ab

dem ersten Beziehen bzw. der ersten

Nutzung genutzt wird, dann hat er auf

die Lieferung der genannten Immobi-

lie MwSt. zum Steuersatz von 25% zu

berechnen.

- wenn der Lieferant der Immobilie,

der ins MwSt.–Register eingetragen

ist, eine genutzte Immobilie bzw. eine

Immobilie liefert, die mehr als zwei

Jahre in der Nutzung ist, oder ein land-

wirtschaftliches oder ein anderes Gr-

undstück (außer Baugrundstück), dann

handelt es sich um eine von der Meh-

rwertsteuerpflicht befreite Lieferung,

und der Erwerber der Immobilie zahlt

auf den Gesamtwert der Immobilie die

Grunderwerbsteuer zum Satz von 5%.

- wenn der Lieferant der Immobilie eine

Person ist, die nicht ins MwSt.–Regis-

ter eingetragen ist, zahlt der Erwerber

die Grunderwerbsteuer, unabhängig

von der Art der erworbenen Immobilie.

In das kroatische Steuersystem ist

also keine Grunderwerbsteuer einge-

führt, sondern die Bestimmungen des

Gesetzes über die Grunderwerbsteuer

wurden an die Bestimmungen des

Mehrwertsteuergesetzes

angepasst,

damit die doppelte Besteuerung ein

und desselben Verkehrs durch zwei

Steuerarten vermieden wird.