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CRONNECT MAGAZIN · 04/2015
erke sind (unter Grundstücken werden
landwirtschaftliche, Bau- und andere
Grundstücke verstanden, Bauwerke
sind Wohngebäude, Geschäftsgebäude
und alle anderen Gebäude sowie ihre
Teile.) und dass als Immobilienverkehr
im Sinne dieses Gesetzes kein Erwerb
von Immobilien angesehen wird, auf die
die Mehrwertsteuer gezahlt wird (nach-
folgend: MwSt.).
Gemäß den Bestimmungen des Mehr-
wertsteuergesetzes wird vorgeschrie-
ben, dass die Lieferungen der Bauwerke
oder ihrer Teile und der dazugehöri-
gen Grundstücke von der Zahlung der
MwSt. befreit sind, mit Ausnahme der
Lieferungen vor dem ersten Beziehen
beziehungsweise der ersten Nutzung
oder Lieferungen, bei denen vomTag des
ersten Beziehens bzw. der ersten Nutzu-
ng bis zum Tag der folgenden Lieferung
nicht mehr als zwei Jahre vergangen
sind. Von der Zahlung der MwSt. sind
unter anderem auch Lieferungen der
Grundstücke befreit, mit Ausnahme des
Baugrundstückes.
Entsprechend den oben Genannten
über die Immobilienbesteuerung sind
ab dem 1. Januar 2015 folgende Kriter-
ien maßgebend
- Steuerstatus des Verkäufers bzw. des
Lieferanten der Immobilien
- ob die Immobilie bereits bezogen ist
bzw. genutzt wird oder nicht (mehr
oder weniger als zwei Jahre),
- die Art der Immobilie, die im
Rechtsverkehr steht.
Im Folgenden ein Beispiel:
- wenn der Lieferant der Immobilie,
der ins Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen eingetragen ist, das Baugr-
undstück und/oder die errichtete Im-
mobilie liefert, die nicht genutzt wird
oder die innerhalb von zwei Jahren ab
dem ersten Beziehen bzw. der ersten
Nutzung genutzt wird, dann hat er auf
die Lieferung der genannten Immobi-
lie MwSt. zum Steuersatz von 25% zu
berechnen.
- wenn der Lieferant der Immobilie,
der ins MwSt.–Register eingetragen
ist, eine genutzte Immobilie bzw. eine
Immobilie liefert, die mehr als zwei
Jahre in der Nutzung ist, oder ein land-
wirtschaftliches oder ein anderes Gr-
undstück (außer Baugrundstück), dann
handelt es sich um eine von der Meh-
rwertsteuerpflicht befreite Lieferung,
und der Erwerber der Immobilie zahlt
auf den Gesamtwert der Immobilie die
Grunderwerbsteuer zum Satz von 5%.
- wenn der Lieferant der Immobilie eine
Person ist, die nicht ins MwSt.–Regis-
ter eingetragen ist, zahlt der Erwerber
die Grunderwerbsteuer, unabhängig
von der Art der erworbenen Immobilie.
In das kroatische Steuersystem ist
also keine Grunderwerbsteuer einge-
führt, sondern die Bestimmungen des
Gesetzes über die Grunderwerbsteuer
wurden an die Bestimmungen des
Mehrwertsteuergesetzes
angepasst,
damit die doppelte Besteuerung ein
und desselben Verkehrs durch zwei
Steuerarten vermieden wird.