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CRONNECT MAGAZIN · 04/2016
welchem Steuersatz die im
Gutschein „verbriefte“ Leis-
tung zu besteuern ist. Ist dies
der Fall, handelt es sich um
„Einzweck-Gutscheine“.
Die
Steuer entsteht bereits im
Zeitpunkt der Ausgabe und
bei jeder Weiterveräußerung.
Bei „Mehrzweck-Gutscheinen“
entsteht die Steuer erst bei Ein-
lösung des Gutscheins gegen
die verbriefte Leistung.
Anwendung auf alle nach
dem 31.12.2018 ausgestellten
Gutscheine
Das neue Maß an Rechtssi-
cherheit – auch im Bereich
des
grenzüberschreitenden
Handels und Einsatzes von
Gutscheinen – ist aus Sicht
DREI NEUE ARTIKEL IN DER MWSTSYSTRL
Mit nur drei neuen Artikeln in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
wird der Versuch unternommen, einen in der Praxis komplexen The-
menbereich EU-einheitlich zu regeln. Hierfür enthält
- Art. 30a MwStSystRL-neu eine Definition für den Begriff des
Gutscheins,
- Art. 30b MwStSystRL-neu Regelungen betreffend die aus der Übertra-
gung von Gutscheinen resultierenden umsatzsteuerlich relevanten
Leistungen und
- Art. 73a MwStSystRL-neu Aussagen zur umsatzsteuerlichen Bemes-
sungsgrundlage.
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der Unternehmen zu be-
grüßen. Aufgrund der langen
Einführungsfrist – die Neure-
gelung findet auf alle nach
dem 31.12.2018 ausgestellten
Gutscheine Anwendung und
bedarf auch noch der Umsetzu-
ng in die nationalen Gesetze
– bleibt noch genügend Zeit
für die Anpassung des Produkt-
portfolios und der Prozesse.
Allgemein kann davon aus-
gegangen
werden,
dass
die Anbieter dem Mehr-
zweck-Gutschein den Vorzug
geben. Denn die Behandlung
als Bargeldäquivalent ist erhe-
blich einfacher. Ferner schont
die Entstehung der Steuer erst
bei Einlösung des Gutscheins
den Cash Flow, zumal bei
nicht
eingelösten
Mehr-
zweck-Gutscheinen – anders
als bei Einzweck-Gutschein-
en – eine Steuerberichtigung
nicht erforderlich ist.
Die Richtlinie (EU) 2016/1065
des Rates vom 27.Juni 2016
zur Änderung der Richtlinie
2006/112/EG hinsichtlich der
Behandlung von Gutschein-
en ist im Amtsblatt der Eu-
ropäischen Union veröffen-
tlicht worden.
Prinzipiell ist die Vereinheitli-
chung sehr zu begrüßen und
sollte auch auf andere Rege-
lungen ausgeweitet werden.
Unternehmen, die Leistungen
sowohl zu 7% USt als auch zu
19% USt erbringen, profitieren
von dieser Regelung, da sie au-
tomatisch in die Kategorie der
Mehrzweck-Gutscheine fallen
und die USt somit erst mit Ein-
lösung des Gutscheins entste-
ht.
Andererseits erfordert diese
Regelung mehr Verwaltung-
saufwand, da sichergestellt
werden muss, dass die Entste-
hung der Steuer in korrekter
Höhe und im richtigen Zeit-
punkt erfolgt.
BEI „MEHRZWECK-
GUTSCHEINEN“ ENTSTEHT
die Steuer erst bei Einlösung des
Gutscheins gegen die verbriefte
Leistung.
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