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CRONNECT MAGAZIN · 04/2016

welchem Steuersatz die im

Gutschein „verbriefte“ Leis-

tung zu besteuern ist. Ist dies

der Fall, handelt es sich um

„Einzweck-Gutscheine“.

Die

Steuer entsteht bereits im

Zeitpunkt der Ausgabe und

bei jeder Weiterveräußerung.

Bei „Mehrzweck-Gutscheinen“

entsteht die Steuer erst bei Ein-

lösung des Gutscheins gegen

die verbriefte Leistung.

Anwendung auf alle nach

dem 31.12.2018 ausgestellten

Gutscheine

Das neue Maß an Rechtssi-

cherheit – auch im Bereich

des

grenzüberschreitenden

Handels und Einsatzes von

Gutscheinen – ist aus Sicht

DREI NEUE ARTIKEL IN DER MWSTSYSTRL

Mit nur drei neuen Artikeln in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie

wird der Versuch unternommen, einen in der Praxis komplexen The-

menbereich EU-einheitlich zu regeln. Hierfür enthält

- Art. 30a MwStSystRL-neu eine Definition für den Begriff des

Gutscheins,

- Art. 30b MwStSystRL-neu Regelungen betreffend die aus der Übertra-

gung von Gutscheinen resultierenden umsatzsteuerlich relevanten

Leistungen und

- Art. 73a MwStSystRL-neu Aussagen zur umsatzsteuerlichen Bemes-

sungsgrundlage.

1

der Unternehmen zu be-

grüßen. Aufgrund der langen

Einführungsfrist – die Neure-

gelung findet auf alle nach

dem 31.12.2018 ausgestellten

Gutscheine Anwendung und

bedarf auch noch der Umsetzu-

ng in die nationalen Gesetze

– bleibt noch genügend Zeit

für die Anpassung des Produkt-

portfolios und der Prozesse.

Allgemein kann davon aus-

gegangen

werden,

dass

die Anbieter dem Mehr-

zweck-Gutschein den Vorzug

geben. Denn die Behandlung

als Bargeldäquivalent ist erhe-

blich einfacher. Ferner schont

die Entstehung der Steuer erst

bei Einlösung des Gutscheins

den Cash Flow, zumal bei

nicht

eingelösten

Mehr-

zweck-Gutscheinen – anders

als bei Einzweck-Gutschein-

en – eine Steuerberichtigung

nicht erforderlich ist.

Die Richtlinie (EU) 2016/1065

des Rates vom 27.Juni 2016

zur Änderung der Richtlinie

2006/112/EG hinsichtlich der

Behandlung von Gutschein-

en ist im Amtsblatt der Eu-

ropäischen Union veröffen-

tlicht worden.

Prinzipiell ist die Vereinheitli-

chung sehr zu begrüßen und

sollte auch auf andere Rege-

lungen ausgeweitet werden.

Unternehmen, die Leistungen

sowohl zu 7% USt als auch zu

19% USt erbringen, profitieren

von dieser Regelung, da sie au-

tomatisch in die Kategorie der

Mehrzweck-Gutscheine fallen

und die USt somit erst mit Ein-

lösung des Gutscheins entste-

ht.

Andererseits erfordert diese

Regelung mehr Verwaltung-

saufwand, da sichergestellt

werden muss, dass die Entste-

hung der Steuer in korrekter

Höhe und im richtigen Zeit-

punkt erfolgt.

BEI „MEHRZWECK-

GUTSCHEINEN“ ENTSTEHT

die Steuer erst bei Einlösung des

Gutscheins gegen die verbriefte

Leistung.

h