CRONNECT MAGAZIN · 05/2016
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mäßig und ohne Vorbehalt gezahlt werden.
Eine Ausnahme hat das BAG mit Urteil vom
11.02.1998 (10 AZR 264/97) in dem Fall gemacht,
wenn der Arbeitnehmer bei dauernder Arbeit-
sunfähigkeit Arbeitslosengeld für die Zeit bis
zum Bezug einer Rente beantragt (§ 145 SGB
III) und der Arbeitgeber gegenüber der Arbeits
agentur auf sein Direktionsrecht verzichtet
hatte. Ein solches nur noch formal bestehen
des Arbeitsverhältnis begründet keinen An
spruch auf die Sonderzahlung.
Der Arbeitgeber kann sich bei Gewährung
einer übertariflichen Gratifikation im Krank-
heitsfall eine entsprechende Kürzung der
Gratifikation ausdrücklich vorbehalten.
Die Verwendung der Gratifika
tion als Anwesenheitsprämie ist
grundsätzlich zulässig. Aufgr-
und § 4a Entgeltfortzahlungs
gesetz darf eine entsprechende
Kürzungsmöglichkeit, egal ob
sie in Betriebsvereinbarungen
oder einzelvertraglich vereinbart
ist, für jeden Krankheitstag höch-
stens ein Viertel des Arbeitsentgelts,
das im Jahresdurchschnitt auf einen Ar-
beitstag entfällt, ausmachen.
Mutterschutz-Beschäftigungsverbote berech-
tigen grundsätzlich nicht zu einer Kürzung der
Gratifikation.
4. LOHNSTEUER- UND SOZIALVER-
SICHERUNGSRECHTLICHE HINWEISE
Weihnachtszuwendungen, und zwar sowohl
Barzuwendungen als auch Sachzuwendungen,
sind in vollem Umfang
steuerpflichtig
. Gratifika-
tionen, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt
werden, zählen zu den sonstigen Bezügen.
Weihnachtszuwendungen
sind
Einmalzah-
lungen und
beitragspflichtig
zur Sozialversi
cherung, soweit das bis dahin verbeitragte
laufende Arbeitsentgelt nicht bereits die Beitrags
bemessungsgrenze erreicht (§ 23a SGB IV). Die
Weihnachtszuwendung wird auf die vor dem
Zuordnungsmonat (dazu unten) liegenden Mo
nate „verteilt“, so dass häufig die gesamte Weih
nachtszuwendung beitragspflichtig ist, obwohl
der Bruttobetrag im Auszahlungsmonat höher ist
als die monatliche Beitragsbemessungsgrenze.
Für die Beurteilung der Beitragspflicht der Zu
wendung ist eine
Vergleichsberechnung
anzus-
tellen. Hierzu ist wie folgt zu verfahren: In einem
ersten Schritt sind zunächst die bis zum Ende
des Zuordnungsmonats maßgebenden anteili-
gen Beitragsbemessungsgrenzen der einzelnen
Sozialversicherungszweige zu ermitteln (z. B. bei
Zahlung im November 11/12 der jeweiligen
Jahresbeitragsbemessungsgrenzen).
In einem zweiten Schritt ist die-
sem Wert das beitragspflichtige
Arbeitsentgelt für denselben
Zeitraum
gegenüberzustellen.
Sofern der jeweilige Anteil der
Beitragsbemessungsgrenzen
die Höhe des jeweils beitrags
pflichtigen Arbeitsentgelts über
steigt, ist der Differenzbetrag
der Rahmen, bis zu dem die Weih
nachtszuwendung der Beitragspflicht im
jeweiligen Sozialversicherungszweig unterlie
gt. Dieser Betrag ist dann neben dem Entgelt des
Auszahlungsmonats zu verbeitragen.
Maßgebend für die Ermittlung der anteiligen
Jahresbeitragsbemessungsgrenze ist die Dau-
er aller Beschäftigungen bei demselben Arbe-
itgeber im laufenden Kalenderjahr, soweit im
jeweiligen Versicherungszweig Beitragspflicht
bestanden hat. Daher wird für einen vollen Mon-
at 1/12 des Jahresbetrags der jeweiligen Bei
tragsbemessungsgrenze angesetzt, für einen
Kalendertag 1/360. Ein voller Monat wird mit 30
Tagen angesetzt.
Folgende Zeiten sind mit einzubeziehen:
- Kurzarbeiter- oder Saisonkurzarbeitergeldbe-
zug (mit reduzierter Bemessungsgrenze, vgl.
Beispiel 2)
Beispiel 1
Das monatliche Gehalt eines Arbeitnehmers in den alten Bundesländern beträgt 3500 €. Zusätzlich erhält er im November 2016 eine
Einmalzahlung (Weihnachtsgeld) in Höhe von 1.750 €.
Kranken-/ Pflege-versicherung Renten-/ Arbeitslosen-
versicherung
Anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze
01.01. bis 30.11.2016 (11 x 4.237,50 €) =
01.01. bis 30.11.2016 (11 x 6.200 €) =
46.612,50 €
68.200 €
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ohne Weihnachtsgeld
01.01. bis 30.11.2016 (11 x 3.500 €) =
38.500 €
38.500 €
Differenzbetrag
8.112,50 €
29.700 €
Die Einmalzahlung ist niedriger als der jeweilige Differenzbetrag und daher voll
beitragspflichtig
1.750 €
1.750 €