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CRONNECT MAGAZIN · 05/2016

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mäßig und ohne Vorbehalt gezahlt werden.

Eine Ausnahme hat das BAG mit Urteil vom

11.02.1998 (10 AZR 264/97) in dem Fall gemacht,

wenn der Arbeitnehmer bei dauernder Arbeit-

sunfähigkeit Arbeitslosengeld für die Zeit bis

zum Bezug einer Rente beantragt (§ 145 SGB

III) und der Arbeitgeber gegenüber der Arbeits­

agentur auf sein Direktionsrecht verzichtet

hatte. Ein solches nur noch formal bestehen­

des Arbeitsverhältnis begründet keinen An­

spruch auf die Sonderzahlung.

Der Arbeitgeber kann sich bei Gewährung

einer übertariflichen Gratifikation im Krank-

heitsfall eine entsprechende Kürzung der

Gratifikation ausdrücklich vorbehalten.

Die Verwendung der Gratifika­

tion als Anwesenheitsprämie ist

grundsätzlich zulässig. Aufgr-

und § 4a Entgeltfortzahlungs­

gesetz darf eine entsprechende

Kürzungsmöglichkeit, egal ob

sie in Betriebsvereinbarungen

oder einzelvertraglich vereinbart

ist, für jeden Krankheitstag höch-

stens ein Viertel des Arbeitsentgelts,

das im Jahresdurchschnitt auf einen Ar-

beitstag entfällt, ausmachen.

Mutterschutz-Beschäftigungsverbote berech-

tigen grundsätzlich nicht zu einer Kürzung der

Gratifikation.

4. LOHNSTEUER- UND SOZIALVER-

SICHERUNGSRECHTLICHE HINWEISE

Weihnachtszuwendungen, und zwar sowohl

Barzuwendungen als auch Sachzuwendungen,

sind in vollem Umfang

steuerpflichtig

. Gratifika-

tionen, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt

werden, zählen zu den sonstigen Bezügen.

Weihnachtszuwendungen

sind

Einmalzah-

lungen und

beitragspflichtig

zur Sozialversi­

cherung, soweit das bis dahin verbeitragte

laufende Arbeitsentgelt nicht bereits die Beitrags­

bemessungsgrenze erreicht (§ 23a SGB IV). Die

Weihnachtszuwendung wird auf die vor dem

Zuordnungsmonat (dazu unten) liegenden Mo­

nate „verteilt“, so dass häufig die gesamte Weih­

nachtszuwendung beitragspflichtig ist, obwohl

der Bruttobetrag im Auszahlungsmonat höher ist

als die monatliche Beitragsbemessungsgrenze.

Für die Beurteilung der Beitragspflicht der Zu­

wendung ist eine

Vergleichsberechnung

anzus-

tellen. Hierzu ist wie folgt zu verfahren: In einem

ersten Schritt sind zunächst die bis zum Ende

des Zuordnungsmonats maßgebenden anteili-

gen Beitragsbemessungsgrenzen der einzelnen

Sozialversicherungszweige zu ermitteln (z. B. bei

Zahlung im November 11/12 der jeweiligen

Jahresbeitragsbemessungsgrenzen).

In einem zweiten Schritt ist die-

sem Wert das beitragspflichtige

Arbeitsentgelt für denselben

Zeitraum

gegenüberzustellen.

Sofern der jeweilige Anteil der

Beitragsbemessungsgrenzen

die Höhe des jeweils beitrags­

pflichtigen Arbeitsentgelts über­

steigt, ist der Differenzbetrag

der Rahmen, bis zu dem die Weih­

nachtszuwendung der Beitragspflicht im

jeweiligen Sozialversicherungszweig unterlie­

gt. Dieser Betrag ist dann neben dem Entgelt des

Auszahlungsmonats zu verbeitragen.

Maßgebend für die Ermittlung der anteiligen

Jahresbeitragsbemessungsgrenze ist die Dau-

er aller Beschäftigungen bei demselben Arbe-

itgeber im laufenden Kalenderjahr, soweit im

jeweiligen Versicherungszweig Beitragspflicht

bestanden hat. Daher wird für einen vollen Mon-

at 1/12 des Jahresbetrags der jeweiligen Bei­

tragsbemessungsgrenze angesetzt, für einen

Kalendertag 1/360. Ein voller Monat wird mit 30

Tagen angesetzt.

Folgende Zeiten sind mit einzubeziehen:

- Kurzarbeiter- oder Saisonkurzarbeitergeldbe-

zug (mit reduzierter Bemessungsgrenze, vgl.

Beispiel 2)

Beispiel 1

Das monatliche Gehalt eines Arbeitnehmers in den alten Bundesländern beträgt 3500 €. Zusätzlich erhält er im November 2016 eine

Einmalzahlung (Weihnachtsgeld) in Höhe von 1.750 €.

Kranken-/ Pflege-versicherung Renten-/ Arbeitslosen-

versicherung

Anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze

01.01. bis 30.11.2016 (11 x 4.237,50 €) =

01.01. bis 30.11.2016 (11 x 6.200 €) =

46.612,50 €

68.200 €

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ohne Weihnachtsgeld

01.01. bis 30.11.2016 (11 x 3.500 €) =

38.500 €

38.500 €

Differenzbetrag

8.112,50 €

29.700 €

Die Einmalzahlung ist niedriger als der jeweilige Differenzbetrag und daher voll

beitragspflichtig

1.750 €

1.750 €