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CRONNECT MAGAZIN · 05/2016

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Zu beachten ist ferner Folgendes: Hat die

übertarifliche Sonderzuwendung reinen Ent-

geltcharakter – was in der Praxis allerdings

selten vorkommen dürfte – ist eine Rück-

forderung wie bei normalem Entgelt ausges-

chlossen.

c) Rückzahlungsklauseln bei Ausscheiden der Mi-

tarbeiter

Folgendes gilt nur für übertarifliche Sonder-

zahlungen: Scheidet der Arbeitnehmer im Fol-

gejahr aus, kann der Arbeitgeber für den Fall,

dass er mit dem Arbeitnehmer die Rückzah-

lung der Sonderzuwendung vereinbart hat,

diese (anteilig) vom Arbeitnehmer zurück-

fordern. Damit soll der Arbeitnehmer für eine

gewisse Zeit an das Unternehmen gebunden

werden.

d) Beseitigen des Rechtsanspruchs

Mit Ausnahme des tariflichen Anspruchs kann

ein auf betrieblicher Übung entstandener An-

spruch nur beseitigt werden, wenn zwischen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine ein­

vernehmliche Vereinbarung erzielt wird.

Einseitig ist dies dem Unternehmen nur

durch Ausspruch einer Änderungskündigung

möglich. Ist Rechtsgrund der Zahlung eine Be­

triebsvereinbarung, muss diese gekündigt wer­

den.

e) Gleichbehandlung der Arbeitnehmer

Der Grundsatz der Freiwilligkeit der Grati-

fikation schließt die Verpflichtung des Unter­

nehmens nicht aus, die betroffenen Mitarbeiter

gleich zu behandeln. Die Verpflichtung zu Gle-

ichbehandlung besteht jedoch nur dann, wenn

kein Grund zu Ungleichbehandlung besteht.

Ganz besonders wichtig ist, dass Unternehmen

Mitarbeiter nicht wegen des Geschlechts oder

aufgrund einer Tätigkeit nach dem Teilzeit-

und Befristungsgesetz benachteiligen dürfen.

f) Ausgeschiedene Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Auszah-

lung der Gratifikation bereits aus dem Ar­

beitsverhältnis ausgeschieden sind, haben

in der Regel keinen Anspruch auf eine Gra­

tifikation. Dies gilt bei übertariflichen Grati-

fikationen auch bei gekündigtem, aber noch

bestehendem Arbeitsverhältnis, wenn der We-

gfall der Gratifikation für diesen Fall vereinbart

war. Dies gilt selbst dann, wenn das Arbeitsver­

hältnis aus Gründen endet, auf die der Arbeit­

nehmer keinenEinfluss hat, insbesondere auch

bei betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung.

Etwas anderes kann kollektivrechtlich oder

einzelvertraglich vereinbart sein.

g) Erkrankung und Mutterschaft

Die Weihnachtsgratifikation ist grundsätzlich

auch für Zeiten des Bezugsjahres zu zahlen,

in denen wegen Krankheit oder Mutterschutz

nicht gearbeitet wird. Mutterschutz und

Krankheit lassen den Anspruch auf tarifliches

Weihnachtsgeld nicht entfallen. Gleiches gilt

auch für übertarifliche Zahlungen, die regel­

WEIHNACHTSZU-

WENDUNGEN SIND

ALS EINMALIG

gezahltes Arbeitsentgelt

grundsätzlich dem Mon-

at zuzuordnen, in dem

sie gezahlt werden.

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