CRONNECT MAGAZIN · 05/2016
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Zu beachten ist ferner Folgendes: Hat die
übertarifliche Sonderzuwendung reinen Ent-
geltcharakter – was in der Praxis allerdings
selten vorkommen dürfte – ist eine Rück-
forderung wie bei normalem Entgelt ausges-
chlossen.
c) Rückzahlungsklauseln bei Ausscheiden der Mi-
tarbeiter
Folgendes gilt nur für übertarifliche Sonder-
zahlungen: Scheidet der Arbeitnehmer im Fol-
gejahr aus, kann der Arbeitgeber für den Fall,
dass er mit dem Arbeitnehmer die Rückzah-
lung der Sonderzuwendung vereinbart hat,
diese (anteilig) vom Arbeitnehmer zurück-
fordern. Damit soll der Arbeitnehmer für eine
gewisse Zeit an das Unternehmen gebunden
werden.
d) Beseitigen des Rechtsanspruchs
Mit Ausnahme des tariflichen Anspruchs kann
ein auf betrieblicher Übung entstandener An-
spruch nur beseitigt werden, wenn zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine ein
vernehmliche Vereinbarung erzielt wird.
Einseitig ist dies dem Unternehmen nur
durch Ausspruch einer Änderungskündigung
möglich. Ist Rechtsgrund der Zahlung eine Be
triebsvereinbarung, muss diese gekündigt wer
den.
e) Gleichbehandlung der Arbeitnehmer
Der Grundsatz der Freiwilligkeit der Grati-
fikation schließt die Verpflichtung des Unter
nehmens nicht aus, die betroffenen Mitarbeiter
gleich zu behandeln. Die Verpflichtung zu Gle-
ichbehandlung besteht jedoch nur dann, wenn
kein Grund zu Ungleichbehandlung besteht.
Ganz besonders wichtig ist, dass Unternehmen
Mitarbeiter nicht wegen des Geschlechts oder
aufgrund einer Tätigkeit nach dem Teilzeit-
und Befristungsgesetz benachteiligen dürfen.
f) Ausgeschiedene Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Auszah-
lung der Gratifikation bereits aus dem Ar
beitsverhältnis ausgeschieden sind, haben
in der Regel keinen Anspruch auf eine Gra
tifikation. Dies gilt bei übertariflichen Grati-
fikationen auch bei gekündigtem, aber noch
bestehendem Arbeitsverhältnis, wenn der We-
gfall der Gratifikation für diesen Fall vereinbart
war. Dies gilt selbst dann, wenn das Arbeitsver
hältnis aus Gründen endet, auf die der Arbeit
nehmer keinenEinfluss hat, insbesondere auch
bei betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung.
Etwas anderes kann kollektivrechtlich oder
einzelvertraglich vereinbart sein.
g) Erkrankung und Mutterschaft
Die Weihnachtsgratifikation ist grundsätzlich
auch für Zeiten des Bezugsjahres zu zahlen,
in denen wegen Krankheit oder Mutterschutz
nicht gearbeitet wird. Mutterschutz und
Krankheit lassen den Anspruch auf tarifliches
Weihnachtsgeld nicht entfallen. Gleiches gilt
auch für übertarifliche Zahlungen, die regel
WEIHNACHTSZU-
WENDUNGEN SIND
ALS EINMALIG
gezahltes Arbeitsentgelt
grundsätzlich dem Mon-
at zuzuordnen, in dem
sie gezahlt werden.
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