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CRONNECT MAGAZIN · 05/2016

ungen für das jeweilige Jahr gewähren will.

Der Arbeitgeber hat erkennbar nur eine auf das

jeweilige Kalenderjahr bezogene Zusage gege-

ben.

b) Abgrenzung einmaliger Zahlung von re-

gelmäßigen Zahlungen

Das Bundesarbeitsgericht differenziert in Zah-

lungen, die als Gratifikation einmalig im Jahr

gezahlt werden und solchen Zahlungen, die

monatlich das Entgelt erhöhen. Für einma-

lig gezahlte Beträge gilt das unter a) Gesagte.

Bei Zahlungen, die das monatliche Entgelt er-

höhen, ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt nicht

möglich. In diesen Fällen kann sich das Un-

ternehmen maximal den Widerruf der Zah-

lungen für die Zukunft vorbehalten. Mit Urteil

vom 30.07.2008 (10 AZR 606/07) hat das BAG

ausdrücklich festgelegt, dass Widerrufs- und

Freiwilligkeitsvorbehalt in einer Klausel sich

gegenseitig ausschließen und nach dem Recht

der AGB-Kontrolle unwirksam sind. Daher gilt

Folgendes: Die unter a) genannten einmaligen

Zahlungen können mit einem Freiwilligkeits­

vorbehalt versehen werden, die regelmäßigen

Zahlungen unter einenWiderrufsvorbehalt. Die

Widerruflichkeit der Zahlungen ist jedoch nur

dann rechtlich wirksam, wenn bereits im Ver-

trag selbst die Gründe aufgelistet sind, die zum

Widerruf berechtigen können. So hat das BAG

bereits mit Urteil vom 10.01.2005 (5 AZR 346/04)

die Möglichkeit, in Formular-Arbeitsverträgen

eine freiwillige übertarifliche ratierliche Leis-

tung des Unternehmens durch einen Wider-

rufsvorbehalt zum Entfall zu bringen, deutlich

eingeschränkt. In den Arbeitsverträgen, die

Unternehmen formularmäßig verwenden, fin-

det sich vielfach die - im Ergebnis unzulässige

- Klausel, dass die Firma das Recht hat, „… die

übertariflichen Lohnbestandteile jederzeit un-

beschränkt zu widerrufen und dass die wieder-

holte Zahlung keinen Rechtsanspruch begrün­

det.“ Die Klausel hat das Bundesarbeitsgericht

unter Berücksichtigung des § 308 Nr. 4 BGB

(Unwirksamkeit eines Änderungsvorbehalts)

für rechtsunwirksam erklärt. Nur dann ist

nach Auffassung des 5. Senats des Bun­

desarbeitsgerichts ein Änderungsvorbehalt

rechtmäßig, wenn folgende Kriterien erfüllt

sind:

- Der Widerruf darf höchstens 30 Prozent der Ge-

samtvergütung erfassen.

- Der Arbeitnehmer muss nach Ausübung des

Widerrufs die tarifliche oder mindestens die

übliche Vergütung erhalten.

- Der Widerruf muss auf einen tatsächlich vor-

liegenden Grund gestützt sein.

- Der Grund, der das Unternehmen zum Wider-

ruf berechtigen soll, muss im Vertrag bereits

angegeben sein.

- Das Bundesarbeitsgericht differenziert in Wid-

errufsfälle, die auf Verträge Bezug nehmen, die

vor und nach der Entscheidung geschlossen

worden sind. Danach müssen alle Arbeitsver-

träge, die nach dem Datum der Entscheidung,

also dem 12.01.2005 geschlossen worden sind,

die neuen Regeln berücksichtigen.

Altverträge legt das Bundesarbeitsgericht

ergänzend dahingehend aus, dass bei effek­

tiver wirtschaftlicher Notwendigkeit diese

als von den Vertragsparteien bereits bei Ver­

tragsschluss als berücksichtigt unterstellt wer­

den. Dies bedeutet, auch in Altverträgen kann

nur bei Vorliegen von objektivierbaren Grün-

den ein Widerruf von übertariflichen Leistun-

gen, die regelmäßig gezahlt werden, erfolgen.

Den Unternehmen ist daher zu raten, dass

Vertragsklauseln, die zum Widerruf von über-

tariflichen Leistungen berechtigen, sowohl

quantitativ als auch qualitativ insoweit gefasst

werden, als die Voraussetzungen des BAG er-

füllt sind. Die zum Widerruf berechtigenden

Gründe können exemplarisch angegeben

werden, so kann auf „wirtschaftliche Notlagen,

Auftragsrückgänge etc.“ abgestellt werden.

v

DER ARBEITGEBER

kann sich bei

Gewährung einer

übertariflichen

Gratifikation im

Krankheitsfall eine

entsprechende Kürzung

der Gratifikation

ausdrücklich

vorbehalten.

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ALLE JAHRE WIEDER...

...stellen wir Ihnen gerne die wichtigsten Informationen

im Zusammenhang mit dem nahenden Weihnachtsfest

und dem Abschluss des Jahres 2016 zusammen.