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26

CRONNECT MAGAZIN · 05/2016

W

eihnachten

kommt

und

wahrscheinlich stehen auch in

Ihrem Unternehmen Jahres-

sonderzahlungen aus. Mit dem

folgenden Text behandeln wir

Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dem

nahenden Weihnachtsfest und dem Abschluss

des Jahres 2016 stehen. Hier sind Besonderheiten

des Arbeitszeitrechts zu nennen und Rechts­

fragen, die im Zusammenhang mit der Jahres­

sonderzahlung stehen.

1. GESETZLICHE FEIERTAGE

BIS JANUAR 2017

Sonntag, 25.12.2016

1. Weihnachtsfeiertag

Montag, 26.12.2016

2. Weihnachtsfeiertag

Sonntag, 01.01.2017

Neujahr

2. ARBEITSZEITREGELUNGEN

Fällt Arbeitszeit durch Betriebsschließungen in

Verbindung mit den Feiertagen aus, kann gemäß

§ 3 ArbZG diese ausfallende Arbeitszeit durch

Verlängerung der täglichen Arbeitszeit bis auf

zehn Stunden vor- oder nachgearbeitet werden.

Voraussetzung ist, dass innerhalb von sechs Kal-

PHOTO

Shutterstock

TEXT

Rundschreiben VhU,

Prof. Dr.

Franz-Josef Rose / Jan-Patrick

Harms

RECHTLICHE BEHANDLUNG DER

WEIHNACHTSGRATIFIKATION

endermonaten oder von 24 Wochen im Durch-

schnitt acht Stunden werktäglich nicht über-

schritten werden. Die jugendlichen Arbeitnehmer

dürfen gemäß § 17 und § 18 JArbSchG an Sonn-

und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht

beschäftigt werden. Für werdende und stillende

Mütter gilt gemäß § 8 MuSchG ein Feiertagsarbe-

itsverbot.

Hinzuweisen ist darauf, dass auch in den Fällen,

in denen aufgrund der Feiertage die Lage der

Arbeitszeit verändert wird, dem Betriebsrat ein

Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziff. 2 und

3 BetrVG zusteht.

Ebenfalls ist zu beachten, dass Urlaub nicht im

Vorgriff auf das neue Jahr genommen werden

kann. Urlaubsansprüche können vor Beginn des

Urlaubsjahres nicht rechtswirksam erfüllt werden.

Da Arbeitszeitverlegungen in Verbindung mit Fei-

ertagen die Versicherungsverhältnisse nicht un-

terbrechen, sind beitragsrechtlich die Entgelte für

die Vor- oder Nacharbeit dem Zahlungszeitraum

zu Grunde zu legen, in dem sie tatsächlich erzielt

werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Entgelt für

die vorgezogene Arbeitszeit erst in einem späte­

ren Zeitraum ausgezahlt wird.

RECHT & STEUERN