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CRONNECT MAGAZIN · 01/2016

Gerichtsregisters und die Eintragung

des Namens der Gesellschaft erfahren

konnte. Wer tut so was, ohne den konk-

reten Grund oder Bedarf für so was zu

haben? Einige würden sagen, es sei so, als

müsstenwir jeden Tag auf offiziellen Seit-

en des Justizministeriums nachprüfen,

obwir immer noch als Eigentümer unser-

er Immobilie eingetragen sind.

Ich persönlich bin jedoch der Meinung,

dass das nicht so ist, und die Erfahrung

in der Branche hat gezeigt, dass ein sol-

cher Standpunkt richtig ist.

Verkürzte Konkursverfahren werden

nur für jene Gesellschaften durchge-

führt, deren Geschäftskonten bei FINA

(kroatische Finanzagentur) eine länge-

re Zeit gesperrt sind (also nicht für jene

Gesellschaften, deren Geschäftskonten

60, 90 Tage, sondern viel länger gesperrt

sind), und für einen solchen Sachverh-

alt müssten die gesetzlichen Vertreter,

ihre Geschäftsführer, mit Sorgfalt eines

guten Geschäftsmannes Rechnung tra-

gen. Sie haben wohl gewusst, wie lange

und in welchem Betrag die Konten ihrer

Gesellschaft, in erster Linie der GmbH

gesperrt sind. Da geht es vor allem um

die Geschäftsführer von GmbH, aus-

ländischen Staatsangehörigen, die der

kroatischen Sprache nicht mächtig

sind, was die Sache noch komplizierter

macht, und in der Praxis ist gar nicht

zu erwarten, dass die verantwortlichen

Personen des Schuldners eine Bekan-

ntmachung im Justizportal überhaupt

bemerken und nach Aufforderung des

Gerichtes vorgehen.

Nachfolgend erklären wir das Ver-

fahren und die Folgen, die die Einlei-

tung des verkürzten Konkursverfahrens

über eine GmbH mit sich bringt und

Hinweise auf ernsthafte Folgen, die

wegen eines solchen massenhaften

Aufhörens der juristischen Personen

entstehen werden.

Das Verfahren ist sehr formell, die

Zustellung erfolgt über das E-Portal

und das Vermögen des Schuldners

wird nicht geprüft (also ganz ohne

Rücksicht darauf, ob die Gesellschaft

in ihrem Eigentum eine Immobilie im

Millionenwert hat).

Das verkürzte Konkursverfahren wird

über der juristischen Person durchge-

führt, wenn die Gesellschaft keine Bes-

chäftigten hat, wenn sie im Buch der

Reihenfolge der Zahlungsgrundlagen er-

fasste nicht getätigte Zahlungsgrundla-

gen im ununterbrochenen Zeitraum von

120 Tagen hat und wenn die Vorauss-

etzungen für die Einleitung eines an-

deren Verfahrens zur Löschung aus dem

Gerichtsregister nicht erfüllt sind.

Es stellt sich die Frage, WER einen sol-

chen Antrag stellt?

Den Antrag auf die Durchführung des

verkürzten Konkursverfahrens hat

FINA (kroatische Finanzagentur) un-

ter bestimmten gesetzlichen Vorauss-

etzungen zu stellen.

Es ist wichtig zu betonen, dass es am

Tag des Inkrafttretens des neuen KG

etwas mehr als 12.000 juristische Per-

sonen gibt, die die Voraussetzungen

für einen verkürzten Konkurs erfüllen.

Die Finanzagentur FINA war verp-

flichtet, bis zum 8. September 2015 auf

dem E-Portal der Gerichte die Liste

der juristischen Personen zu veröffen-

tlichen, deren Konto für länger als

120 Tage gesperrt ist, und den Antrag

auf die Durchführung des verkürzten

Konkursverfahrens zu stellen, in Ter-

minen, die von der Dauer der Konto-

sperre abhängen.

FINA stellte den Antrag an das Gericht

und da hört die Rolle von FINA auf.

Das Gericht formiert Sachen für jede

Rechtsperson gesondert und stellt

die Vertretungsbefugten für jede Ge-

sellschaft fest. Dann macht es Bekan-

ntmachung auf dem E-Portal der

Gerichte mit allen Angaben zu der

Gesellschaft des Schuldners und der

Höhe der erfassten Schuld und fordert

die vertretungsbefugten Personen der

Gesellschaft zu bestimmten Pflichten

auf, mit Hinweisen für den Fall ihrer

Missachtung.

In gesetzlich festgelegten Fällen erlässt

das Gericht den Bescheid über die Ein-

leitung und den Abschluss des verkürz-

ten Konkursverfahrens und löscht un-

ter bestimmten Voraussetzungen die

Gesellschaft aus dem Gerichtsregister.

Mit der Löschung des Schuldners aus

dem Gerichtsregister hört seine Exis-

tenz als juristische Person auf.

Die Folgen werden wahrscheinlich

eingeschriebene Zusendungen sein,

die die vertretungsbefugten Per-

sonen (Geschäftsführer) auf ihre Hau-

sadressen (im In- und Ausland) von der

zuständigen Behörde erhalten werden

(Zahlungsaufforderung, Bußgelder..).

Weniger folgenschwer wird es für die

gelöschte Gesellschaft sein, die im Ei-

gentum ein bestimmtes Vermögen, z.B.

Immobilien hat, die sich eine bestim-

mte Zeit in einem „Vakuum“ befinden

werden, in den Grundbüchern wird als

Eigentümer der Immobilie juristische

Person – Gesellschaft eingetragen

sein, die es im Rechtsverkehr jedoch

nicht mehr gibt…

Das Gesetz sieht aber auch das Sze-

narium der Einstellung des verkürzten

Konkursverfahrens und die Fortsetzu-

ng des Verfahrens vor, sollte es sich

nachträglich herausstellen, dass die

Gesellschaft Vermögen hat, und dieses

Verfahren fällt unter Regelungen des

klassischen Konkursverfahrens. Die

gerichtliche Praxis wird noch bestim-

mte Standpunkte einnehmen, da un-

terschiedliche Szenarien zu erwarten

sind, die immer noch unabsehbar sind.

Verkürzte

Konkursverfahren

Werden nur für jene Gesellschaften durch-

geführt, deren Geschäftskonten bei FINA

(kroatische Finanzagentur) eine längere

Zeit gesperrt sind

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