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CRONNECT MAGAZIN · 01/2016
Gerichtsregisters und die Eintragung
des Namens der Gesellschaft erfahren
konnte. Wer tut so was, ohne den konk-
reten Grund oder Bedarf für so was zu
haben? Einige würden sagen, es sei so, als
müsstenwir jeden Tag auf offiziellen Seit-
en des Justizministeriums nachprüfen,
obwir immer noch als Eigentümer unser-
er Immobilie eingetragen sind.
Ich persönlich bin jedoch der Meinung,
dass das nicht so ist, und die Erfahrung
in der Branche hat gezeigt, dass ein sol-
cher Standpunkt richtig ist.
Verkürzte Konkursverfahren werden
nur für jene Gesellschaften durchge-
führt, deren Geschäftskonten bei FINA
(kroatische Finanzagentur) eine länge-
re Zeit gesperrt sind (also nicht für jene
Gesellschaften, deren Geschäftskonten
60, 90 Tage, sondern viel länger gesperrt
sind), und für einen solchen Sachverh-
alt müssten die gesetzlichen Vertreter,
ihre Geschäftsführer, mit Sorgfalt eines
guten Geschäftsmannes Rechnung tra-
gen. Sie haben wohl gewusst, wie lange
und in welchem Betrag die Konten ihrer
Gesellschaft, in erster Linie der GmbH
gesperrt sind. Da geht es vor allem um
die Geschäftsführer von GmbH, aus-
ländischen Staatsangehörigen, die der
kroatischen Sprache nicht mächtig
sind, was die Sache noch komplizierter
macht, und in der Praxis ist gar nicht
zu erwarten, dass die verantwortlichen
Personen des Schuldners eine Bekan-
ntmachung im Justizportal überhaupt
bemerken und nach Aufforderung des
Gerichtes vorgehen.
Nachfolgend erklären wir das Ver-
fahren und die Folgen, die die Einlei-
tung des verkürzten Konkursverfahrens
über eine GmbH mit sich bringt und
Hinweise auf ernsthafte Folgen, die
wegen eines solchen massenhaften
Aufhörens der juristischen Personen
entstehen werden.
Das Verfahren ist sehr formell, die
Zustellung erfolgt über das E-Portal
und das Vermögen des Schuldners
wird nicht geprüft (also ganz ohne
Rücksicht darauf, ob die Gesellschaft
in ihrem Eigentum eine Immobilie im
Millionenwert hat).
Das verkürzte Konkursverfahren wird
über der juristischen Person durchge-
führt, wenn die Gesellschaft keine Bes-
chäftigten hat, wenn sie im Buch der
Reihenfolge der Zahlungsgrundlagen er-
fasste nicht getätigte Zahlungsgrundla-
gen im ununterbrochenen Zeitraum von
120 Tagen hat und wenn die Vorauss-
etzungen für die Einleitung eines an-
deren Verfahrens zur Löschung aus dem
Gerichtsregister nicht erfüllt sind.
Es stellt sich die Frage, WER einen sol-
chen Antrag stellt?
Den Antrag auf die Durchführung des
verkürzten Konkursverfahrens hat
FINA (kroatische Finanzagentur) un-
ter bestimmten gesetzlichen Vorauss-
etzungen zu stellen.
Es ist wichtig zu betonen, dass es am
Tag des Inkrafttretens des neuen KG
etwas mehr als 12.000 juristische Per-
sonen gibt, die die Voraussetzungen
für einen verkürzten Konkurs erfüllen.
Die Finanzagentur FINA war verp-
flichtet, bis zum 8. September 2015 auf
dem E-Portal der Gerichte die Liste
der juristischen Personen zu veröffen-
tlichen, deren Konto für länger als
120 Tage gesperrt ist, und den Antrag
auf die Durchführung des verkürzten
Konkursverfahrens zu stellen, in Ter-
minen, die von der Dauer der Konto-
sperre abhängen.
FINA stellte den Antrag an das Gericht
und da hört die Rolle von FINA auf.
Das Gericht formiert Sachen für jede
Rechtsperson gesondert und stellt
die Vertretungsbefugten für jede Ge-
sellschaft fest. Dann macht es Bekan-
ntmachung auf dem E-Portal der
Gerichte mit allen Angaben zu der
Gesellschaft des Schuldners und der
Höhe der erfassten Schuld und fordert
die vertretungsbefugten Personen der
Gesellschaft zu bestimmten Pflichten
auf, mit Hinweisen für den Fall ihrer
Missachtung.
In gesetzlich festgelegten Fällen erlässt
das Gericht den Bescheid über die Ein-
leitung und den Abschluss des verkürz-
ten Konkursverfahrens und löscht un-
ter bestimmten Voraussetzungen die
Gesellschaft aus dem Gerichtsregister.
Mit der Löschung des Schuldners aus
dem Gerichtsregister hört seine Exis-
tenz als juristische Person auf.
Die Folgen werden wahrscheinlich
eingeschriebene Zusendungen sein,
die die vertretungsbefugten Per-
sonen (Geschäftsführer) auf ihre Hau-
sadressen (im In- und Ausland) von der
zuständigen Behörde erhalten werden
(Zahlungsaufforderung, Bußgelder..).
Weniger folgenschwer wird es für die
gelöschte Gesellschaft sein, die im Ei-
gentum ein bestimmtes Vermögen, z.B.
Immobilien hat, die sich eine bestim-
mte Zeit in einem „Vakuum“ befinden
werden, in den Grundbüchern wird als
Eigentümer der Immobilie juristische
Person – Gesellschaft eingetragen
sein, die es im Rechtsverkehr jedoch
nicht mehr gibt…
Das Gesetz sieht aber auch das Sze-
narium der Einstellung des verkürzten
Konkursverfahrens und die Fortsetzu-
ng des Verfahrens vor, sollte es sich
nachträglich herausstellen, dass die
Gesellschaft Vermögen hat, und dieses
Verfahren fällt unter Regelungen des
klassischen Konkursverfahrens. Die
gerichtliche Praxis wird noch bestim-
mte Standpunkte einnehmen, da un-
terschiedliche Szenarien zu erwarten
sind, die immer noch unabsehbar sind.
Verkürzte
Konkursverfahren
Werden nur für jene Gesellschaften durch-
geführt, deren Geschäftskonten bei FINA
(kroatische Finanzagentur) eine längere
Zeit gesperrt sind
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