Background Image
Previous Page  22 / 60 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 22 / 60 Next Page
Page Background

22

CRONNECT MAGAZIN · 01/2016

laufzeichnungspflicht sowie die zeit-

gerechte Buchung und Aufzeichnung.

Hierbei ist zu beachte, dass Kassenein-

nahmen und –ausgaben täglich, unbare

Geschäftsvorfälle innerhalb von 10 Ta-

gen zu erfassen sind.

Weiteres wichtiges Kriterium ist die

Unveränderbarkeit. Der ursprüngliche

Inhalt muss jederzeit wieder erkennbar

sein. Folglich sind Stornobuchungen

so vorzunehmen, dass sie aufgezeigt

werden und nachvollzogen werden

können.

Unter die GoBDs fallen Steuerpflichtige,

die verpflichtet sind, Bücher zu führen,

oder dies freiwillig tun. Dies bedeutet,

dass es für diejenigen, die den Gewinn

vereinfacht ermitteln (Einnahmen ab-

züglich Ausgaben), Erleichterungen

gibt. Für sie gelten somit vereinfachte

Aufzeichnungspflichten, auf die hier

nicht eingegangen wird.

Besonders in den prüfungsanfälligen

Branchen (Apotheken, Gastronomie,

Einzelhandel, Taxigewerbe, Tankstel-

len, Bäcker, Fleischer, Friseurbetriebe,

Hotellerie, u.ä.) ist darauf zu achten,

dass die GoBDs eingehalten werden.

Insbesondere wird die Kassenführung

zum Schwerpunkt künftiger Betrieb-

sprüfungen, weil die ordnungsgemäße

Kassenführung Voraussetzung für die

Ordnungsmäßigkeit der gesamten Bu-

chführung ist. Prüfer des Finanzamtes

werden speziell auf die Kassenprob-

lematik geschult und kennen genau die

Tricks, die die Kassensysteme bieten.

Ebenfalls machen Prüfer vor Beginn

ihrer Außenprüfung Testkäufe/Test-

besuche, um sich vorher schon einen

ersten Eindruck über das Unterneh-

men zu verschaffen. Dabei achten sie

insbesondere auf den Kundenverkehr

und auf die Kassenbons, die sie selber

bekommen.

Während der Prüfung wird darauf

geachtet, ob die Kassenführung voll-

ständig, richtig und geordnet ist. Eine

ordnungsgemäße

Kassenführung

erfordert die tägliche Erfassung der

Einnahmen und Ausgaben und zwar

in der tatsächlichen Reihenfolge. Bei

taggenauer Überprüfung, darf es nicht

zum Kassenminus kommen. Einlagen

sollten nicht zu oft das Kassenminus

verhindern bzw sollte die Herkunft von

Einlagen dokumentiert werden. Es ist

empfehlenswert ein Zählprotokoll zu

führen, um den rechnerischen Kas-

senbestand zu prüfen. Dabei wird das

tatsächliche Geld gezählt und mengen-

mäßig erfasst. Zieht man den Bestand

des Vortages ab und saldiert die Aus-

gaben, Entnahmen und Einlagen, hat

man den Tagesumsatz ermittelt. Kass-

enfehlbestände sind aufzuzeigen.

Die Prüfer setzen zusätzlich digitale

Datenanalysen ein, um die Ordnung-

smäßigkeit der Kasse zu überprüfen.

Dabei kommt es zur Ziffernprüfung

(Chi-Quadrat-Test). Es wird die Häu-

figkeit der Zahlen analysiert. Ebenso

erfolgt eine logische Prüfung. Diese

besteht darin, dass verprobt wird, ob es

Arbeitstage ohne Bareinnahmen gibt,

ob die Z-Bons fortlaufend nummeriert

sind, ob unlogische Zahlenkombina-

tionen vorliegen und ähnliche Verpro-

bungen.

Stellt der Prüfer erhebliche Mängel bei

der Kassenführung fest, kann dies zum

verwerfen der Kasse führen. Folglich

hat der Prüfer Schätzungsbefugnis

und kann und wird Einnahmen zum

Nachteil des Steuerpflichtigen hinzu

schätzen.

Es kann zu formellen Fehlern

wie zB Nichteinhaltung von Ord-

nungsvorschriften,

Nichteinhaltung

der Aufbewahrungspflicht, Buchung

von Tageseinnahmen ohne Beleg,

keine zeitnahe Eintragung im Kas-

senbuch, nicht zeitgerechte Buchung

der Kasseneinlagen und –entnahmen

kommen. Ebenso können sachliche

Fehler auftreten wie zB Nichterfassung

von

Einnahmen,

Nichterfassung

von Ausgaben, nicht chronologisch

fortlaufend geführtes Kassenbuch,

Nichtzählen des täglichen Kassenbe-

standes (Führung einer rechnerischen

Kasse), keine Erstellung von Eigenbele-

gen für Privatentnahmen, nur sum-

menmäßige tägliche Kassenbuchein-

tragung ohne Einzelnachweis durch

Registrierkassenstreifen.

Erfahrungsgemäß gibt es keine Kasse,

die ohne Fehler ist. Jedoch sollte auf

die Einhaltung der GoBDs geachtet

werden, um negativen Nachteilen bei

einer Prüfung vorzubeugen. Da jede

Branche ihre Eigenarten hat ,sollte die

Kassenführung individuell abgestim-

mt werden.

GoBD

W

GoBD steht für Grundsätze

zur ordnungsgemäßen Führung und

Aufbewahrung von Büchern, Aufzeich-

nungen und Unterlagen in elektronis-

cher Form sowie zum Datenzugriff

Stellt der Prüfer erhebliche Mängel bei

der Kassenführung fest, kann dies zum

verwerfen der Kasse führen.