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CRONNECT MAGAZIN · 01/2016
laufzeichnungspflicht sowie die zeit-
gerechte Buchung und Aufzeichnung.
Hierbei ist zu beachte, dass Kassenein-
nahmen und –ausgaben täglich, unbare
Geschäftsvorfälle innerhalb von 10 Ta-
gen zu erfassen sind.
Weiteres wichtiges Kriterium ist die
Unveränderbarkeit. Der ursprüngliche
Inhalt muss jederzeit wieder erkennbar
sein. Folglich sind Stornobuchungen
so vorzunehmen, dass sie aufgezeigt
werden und nachvollzogen werden
können.
Unter die GoBDs fallen Steuerpflichtige,
die verpflichtet sind, Bücher zu führen,
oder dies freiwillig tun. Dies bedeutet,
dass es für diejenigen, die den Gewinn
vereinfacht ermitteln (Einnahmen ab-
züglich Ausgaben), Erleichterungen
gibt. Für sie gelten somit vereinfachte
Aufzeichnungspflichten, auf die hier
nicht eingegangen wird.
Besonders in den prüfungsanfälligen
Branchen (Apotheken, Gastronomie,
Einzelhandel, Taxigewerbe, Tankstel-
len, Bäcker, Fleischer, Friseurbetriebe,
Hotellerie, u.ä.) ist darauf zu achten,
dass die GoBDs eingehalten werden.
Insbesondere wird die Kassenführung
zum Schwerpunkt künftiger Betrieb-
sprüfungen, weil die ordnungsgemäße
Kassenführung Voraussetzung für die
Ordnungsmäßigkeit der gesamten Bu-
chführung ist. Prüfer des Finanzamtes
werden speziell auf die Kassenprob-
lematik geschult und kennen genau die
Tricks, die die Kassensysteme bieten.
Ebenfalls machen Prüfer vor Beginn
ihrer Außenprüfung Testkäufe/Test-
besuche, um sich vorher schon einen
ersten Eindruck über das Unterneh-
men zu verschaffen. Dabei achten sie
insbesondere auf den Kundenverkehr
und auf die Kassenbons, die sie selber
bekommen.
Während der Prüfung wird darauf
geachtet, ob die Kassenführung voll-
ständig, richtig und geordnet ist. Eine
ordnungsgemäße
Kassenführung
erfordert die tägliche Erfassung der
Einnahmen und Ausgaben und zwar
in der tatsächlichen Reihenfolge. Bei
taggenauer Überprüfung, darf es nicht
zum Kassenminus kommen. Einlagen
sollten nicht zu oft das Kassenminus
verhindern bzw sollte die Herkunft von
Einlagen dokumentiert werden. Es ist
empfehlenswert ein Zählprotokoll zu
führen, um den rechnerischen Kas-
senbestand zu prüfen. Dabei wird das
tatsächliche Geld gezählt und mengen-
mäßig erfasst. Zieht man den Bestand
des Vortages ab und saldiert die Aus-
gaben, Entnahmen und Einlagen, hat
man den Tagesumsatz ermittelt. Kass-
enfehlbestände sind aufzuzeigen.
Die Prüfer setzen zusätzlich digitale
Datenanalysen ein, um die Ordnung-
smäßigkeit der Kasse zu überprüfen.
Dabei kommt es zur Ziffernprüfung
(Chi-Quadrat-Test). Es wird die Häu-
figkeit der Zahlen analysiert. Ebenso
erfolgt eine logische Prüfung. Diese
besteht darin, dass verprobt wird, ob es
Arbeitstage ohne Bareinnahmen gibt,
ob die Z-Bons fortlaufend nummeriert
sind, ob unlogische Zahlenkombina-
tionen vorliegen und ähnliche Verpro-
bungen.
Stellt der Prüfer erhebliche Mängel bei
der Kassenführung fest, kann dies zum
verwerfen der Kasse führen. Folglich
hat der Prüfer Schätzungsbefugnis
und kann und wird Einnahmen zum
Nachteil des Steuerpflichtigen hinzu
schätzen.
Es kann zu formellen Fehlern
wie zB Nichteinhaltung von Ord-
nungsvorschriften,
Nichteinhaltung
der Aufbewahrungspflicht, Buchung
von Tageseinnahmen ohne Beleg,
keine zeitnahe Eintragung im Kas-
senbuch, nicht zeitgerechte Buchung
der Kasseneinlagen und –entnahmen
kommen. Ebenso können sachliche
Fehler auftreten wie zB Nichterfassung
von
Einnahmen,
Nichterfassung
von Ausgaben, nicht chronologisch
fortlaufend geführtes Kassenbuch,
Nichtzählen des täglichen Kassenbe-
standes (Führung einer rechnerischen
Kasse), keine Erstellung von Eigenbele-
gen für Privatentnahmen, nur sum-
menmäßige tägliche Kassenbuchein-
tragung ohne Einzelnachweis durch
Registrierkassenstreifen.
Erfahrungsgemäß gibt es keine Kasse,
die ohne Fehler ist. Jedoch sollte auf
die Einhaltung der GoBDs geachtet
werden, um negativen Nachteilen bei
einer Prüfung vorzubeugen. Da jede
Branche ihre Eigenarten hat ,sollte die
Kassenführung individuell abgestim-
mt werden.
GoBD
W
GoBD steht für Grundsätze
zur ordnungsgemäßen Führung und
Aufbewahrung von Büchern, Aufzeich-
nungen und Unterlagen in elektronis-
cher Form sowie zum Datenzugriff
Stellt der Prüfer erhebliche Mängel bei
der Kassenführung fest, kann dies zum
verwerfen der Kasse führen.