CRONNECT MAGAZIN · 05/2016
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Je drei stimmberechtigte Ver-
treter von Arbeitgebern und Ar-
beitnehmern, zwei beratende
Wissenschaftler und der Vorsi-
tzende.
Zum Jahreswechsel läuft auch
die Ausnahmeregelung aus,
die einen geringeren Stunden-
lohn als 8,50 Euro zugelassen
hatte. Dies betrifft auch die
Branche der Zeitungszus-
tellerinnen und Zeitungszus-
teller, die ab dem 01. Januar
2017 mindestens 8,50 Euro ver-
dienen müssen.
Von der Erhöhung des Mind-
estlohns bleibt weiterhin die
Baubranche unberührt sow-
ie die Branchen, die einem
Tarifvertrag unterliegen, weil
bis zum 31. Dezember 2017
abweichende
tarifvertragli-
che Regelungen dem Mind-
estlohn vorgehen. Dabei müs-
sen die Tarifvertragsparteien
repräsentativ sein und der
Tarifvertrag für alle Arbeitge-
ber und Beschäftigten in der
Branche verbindlich gelten. Das
betrifft die Fleischwirtschaft,
die Branche Land- und Forst-
wirtschaft, Gartenbau,
die ostdeutsche Textil- und
Bekleidungsindustrie
sow-
ie Großwäschereien. Ab dem
01. Januar 2017 müssen diese
Tarifverträge mindestens ein
Stundenentgelt von 8,50 Euro
vorsehen.
Ab 01. Januar 2017 wird eben-
falls der Mindestlohn gem.
SOKA Bau erhöht. Die Lohn-
gruppe 1 hat künftig einen
Stundesatz von 11,30 Euro und
die Lohngruppe 2 einen von
14,70 Euro.
Ab 01. Januar 2018 gilt dann für
alle Beschäftigten der Mind-
estlohn von 8,84 Euro je Zeit-
stunde.
Keine Regel ohne Ausnahme.
Der Mindestlohn gilt nämlich
nur für alle volljährigen Ar-
beitnehmer. Er gilt nicht für
Langzeitarbeitslose nach einer
Arbeitsaufnahme in den er-
sten sechs Monaten. Auch für
Azubis, Menschen mit Pflicht-
praktikum oder Praktikum un-
ter drei Monaten gilt er nicht.
Die Erhöhung des Mindest-
lohns bringt aber erst einmal
mehr
Verwaltungsaufwand
mit sich. Die bestehenden Ar-
beitsverhältnisse müssen ge-
prüft werden. Diejenigen, deren
Stundensatz genau 8,50 Euro
beträgt, müssen nun an den
neuen Mindestlohn angepasst
werden. Sie bekommen mona-
tlich mehr ausgezahlt, als bish-
er.
Geringverdiener (Minijobber)
haben daraus einen Vorteil,
denn sie müssen nun für ihre
450,00 Euro weniger Stund-
en arbeiten. Bisher betrug die
durchschnittliche wöchentli-
che Arbeitszeit bei 8,50 Euro
12,2 Stunden. Nach der Er-
höhung des Mindestlohns auf
8,84 Stunden ergibt sich eine
durchschnittliche wöchentli-
che Arbeitszeit von 11,7 Stund-
en.
Natürlich stellt sich die Frage,
wie die Kommission auf den
Betrag von 8,84 Euro kommt,
zumal es sich um einen krum-
men Betrag handelt. Die Gew-
erkschaft hatte eine Erhöhung
auf 9 Euro oder sogar auf 10
Euro gefordert. Die Anpassung
richtet sich nach dem Tarifin-
dex und stellt einen Kompro-
miss dar, mit dem alle Parteien
einverstanden sind. Die Er-
höhung um 34 Cent stellt eine
Erhöhung von 4 Prozent dar.
Zum Jahreswechsel läuft auch die
Ausnahmeregelung aus, die einen
geringeren Stundenlohn als 8,50 Euro
zugelassen hatte.