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CRONNECT MAGAZIN · 05/2016

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Je drei stimmberechtigte Ver-

treter von Arbeitgebern und Ar-

beitnehmern, zwei beratende

Wissenschaftler und der Vorsi-

tzende.

Zum Jahreswechsel läuft auch

die Ausnahmeregelung aus,

die einen geringeren Stunden-

lohn als 8,50 Euro zugelassen

hatte. Dies betrifft auch die

Branche der Zeitungszus-

tellerinnen und Zeitungszus-

teller, die ab dem 01. Januar

2017 mindestens 8,50 Euro ver-

dienen müssen.

Von der Erhöhung des Mind-

estlohns bleibt weiterhin die

Baubranche unberührt sow-

ie die Branchen, die einem

Tarifvertrag unterliegen, weil

bis zum 31. Dezember 2017

abweichende

tarifvertragli-

che Regelungen dem Mind-

estlohn vorgehen. Dabei müs-

sen die Tarifvertragsparteien

repräsentativ sein und der

Tarifvertrag für alle Arbeitge-

ber und Beschäftigten in der

Branche verbindlich gelten. Das

betrifft die Fleischwirtschaft,

die Branche Land- und Forst-

wirtschaft, Gartenbau,

die ostdeutsche Textil- und

Bekleidungsindustrie

sow-

ie Großwäschereien. Ab dem

01. Januar 2017 müssen diese

Tarifverträge mindestens ein

Stundenentgelt von 8,50 Euro

vorsehen.

Ab 01. Januar 2017 wird eben-

falls der Mindestlohn gem.

SOKA Bau erhöht. Die Lohn-

gruppe 1 hat künftig einen

Stundesatz von 11,30 Euro und

die Lohngruppe 2 einen von

14,70 Euro.

Ab 01. Januar 2018 gilt dann für

alle Beschäftigten der Mind-

estlohn von 8,84 Euro je Zeit-

stunde.

Keine Regel ohne Ausnahme.

Der Mindestlohn gilt nämlich

nur für alle volljährigen Ar-

beitnehmer. Er gilt nicht für

Langzeitarbeitslose nach einer

Arbeitsaufnahme in den er-

sten sechs Monaten. Auch für

Azubis, Menschen mit Pflicht-

praktikum oder Praktikum un-

ter drei Monaten gilt er nicht.

Die Erhöhung des Mindest-

lohns bringt aber erst einmal

mehr

Verwaltungsaufwand

mit sich. Die bestehenden Ar-

beitsverhältnisse müssen ge-

prüft werden. Diejenigen, deren

Stundensatz genau 8,50 Euro

beträgt, müssen nun an den

neuen Mindestlohn angepasst

werden. Sie bekommen mona-

tlich mehr ausgezahlt, als bish-

er.

Geringverdiener (Minijobber)

haben daraus einen Vorteil,

denn sie müssen nun für ihre

450,00 Euro weniger Stund-

en arbeiten. Bisher betrug die

durchschnittliche wöchentli-

che Arbeitszeit bei 8,50 Euro

12,2 Stunden. Nach der Er-

höhung des Mindestlohns auf

8,84 Stunden ergibt sich eine

durchschnittliche wöchentli-

che Arbeitszeit von 11,7 Stund-

en.

Natürlich stellt sich die Frage,

wie die Kommission auf den

Betrag von 8,84 Euro kommt,

zumal es sich um einen krum-

men Betrag handelt. Die Gew-

erkschaft hatte eine Erhöhung

auf 9 Euro oder sogar auf 10

Euro gefordert. Die Anpassung

richtet sich nach dem Tarifin-

dex und stellt einen Kompro-

miss dar, mit dem alle Parteien

einverstanden sind. Die Er-

höhung um 34 Cent stellt eine

Erhöhung von 4 Prozent dar.

Zum Jahreswechsel läuft auch die

Ausnahmeregelung aus, die einen

geringeren Stundenlohn als 8,50 Euro

zugelassen hatte.