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CRONNECT MA

GAZIN · 03/201

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mit Umsätzen, die in Deutschland

getätigt werden, einem in Kroatien

ansässigen Unternehmen Kosten

an, stellen diese Betriebsausgaben

im Ansässigkeitsstaat dar. Sind

in diesen Kosten Vorsteuern en-

thalten, können diese über das Vor-

steuervergütungsverfahren erstat-

tet werden (Cronnect 05/2013).

Lohnsteuerlich sind die Arbeit-

nehmer nur noch in Deutschland

zu erfassen, wenn es sich um eine

langfristige „Entsendung“ handelt.

Hier gilt künftig die 183-Tage-Re-

gelung. Diese besagt, dass der Ar-

beitslohn im Ansässigkeitsstaat

des Arbeitnehmers zu versteuern

ist, auch wenn er im Ausland tätig

ist, wenn die Tätigkeit nicht länger

als 183 Tage dauert und der Lohn

nicht von der ausländischen Be-

triebsstätte oder einem auslän-

dischen Arbeitgeber gezahlt wird.

Aber auch für alleanderenBranchen

kommt es zur Erleichterung, weil

man sich nicht mehr um die Arbe-

itsgenehmigungen kümmern muss

und auch nicht mehr auf sie warten

muss. Somit kann die Beschäfti-

gung schneller beginnen. Der Aus-

beutung der Arbeitnehmer wurde

bereits mit dem Mindestlohngesetz

vorgebeugt.

Sämtliche Ausführungen sind nur

knappe allgemeine Würdigungen

und gehen nicht ins Detail. Jed-

er Einzelfall ist bitte gesondert zu

prüfen, wenn man Rechtssicherheit

haben möchte.

Eventuell gibt es zu Einzelthemen

auch Vorträge im Rahmen der Ver-

anstaltungen der KWVD.

recht & steuern

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